Drohnen sorgen immer häufiger für Chaos an Flughäfen – was das für Ihre Fluggastrechte bedeutet und wann Sie Anspruch auf Entschädigung haben, erfahren Sie hier
Egal ob am Flughafen München, Kopenhagen oder auch auf Mallorca – die zunehmenden Drohnenvorfälle führen immer häufiger zu den vorübergehenden Sperrungen von Start- und Landebahnen. Solche Situationen resultieren dann in ärgerlichen Flugverspätungen oder gar Flugausfällen.
Für viele Reisende stellt sich dann die Frage: Habe ich Anspruch auf eine Entschädigung? Wir haben unseren Flightright Fluggastrechteexperten Oskar de Felice nach der aktuellen Rechtslage gefragt.
Drohnen als Ursache für Flugausfälle
Eine Drohne wird über oder in der Nähe einer Landebahn gesichtet, woraufhin der Flugbetrieb aus Sicherheitsgründen eingestellt wird.
Derartige Sichtungen führen zu Sperrungen von Luftraum oder Start-/Landebahnen an den Flughäfen.
Das wiederum führt zu Flugabbrüchen und Verspätungen.
Die Fluggesellschaft muss jetzt aktiv werden und prüfen, „welche Ersatzbeförderung den Passagier am schnellsten zum Zielort befördert. Dies kann entweder durch einen Ersatzflug sein oder auch durch die Bodenbeförderung, zum Beispiel mit dem Zug oder Bus“, sagt der Rechtsexperte de Felice.
Wer ist verantwortlich für den Drohnenvorfall?
Bei einer Drohnensichtung am Flughafen handelt es sich immer um Dritte, also nicht um das Luftfahrtunternehmen selbst. Somit liegt der Vorfall außerhalb der direkten Kontrolle der Fluggesellschaft oder der Flugsicherung.
Das fällt unter die Kategorie der außergewöhnlichen Umstände und diese liegen immer dann vor, wenn ein Szenario nicht im Verantwortungsbereich der Airline liegt. Gemäß der Europäischen Fluggastrechteverordnung haben Passagiere somit leider keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Was genau sind außergewöhnliche Umstände?
Nach der EU-Fluggastrechteverordnung (EG 261/2004) sind Fluggesellschaften verpflichtet, Passagiere bei Flugverspätungen oder -annullierungen zu entschädigen – es sei denn, die Ursache des Problems liegt außerhalb ihres Einflussbereichs.
„Wenn es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, der aufgrund seiner Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und von dem Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich zu beherrschen ist. Drohnenüberflüge am Flughafen sind offensichtlich nicht Teil der normalen Airline-Tätigkeit und auch wenn es Störmöglichkeiten gibt, nicht vollständig und vor allem nicht von der Airline zu kontrollieren“, erklärt der Experte.
Ziel dieser Regelung ist es, Airlines vor finanzieller Haftung zu schützen, wenn sie objektiv keine Kontrolle über die Geschehnisse haben.
Zu den häufigsten außergewöhnlichen Umständen zählen:
Unwetter: z. B. starke Gewitter, Sturm, Nebel, Eis oder Schneefall.
Sicherheitsrisiken: etwa Terrorwarnungen, Bombendrohungen oder Sabotage.
Streiks: insbesondere von Flughafenpersonal, Sicherheitskräften oder der Flugsicherung (nicht aber bei Airline-internen Streiks).
Luftraumsperrungen: durch militärische Aktivitäten oder politische Unruhen.
Technische Defekte durch Fremdeinwirkung: etwa Vogelschlag oder Kollisionen mit Drohnen.
Naturkatastrophen: z. B. Vulkanausbrüche, Erdbeben oder Überschwemmungen.
Gut zu wissen: Alle diese Fälle befreien die Fluggesellschaften von ihrer Pflicht zur Entschädigung – aber nicht von der Pflicht zur Betreuung und Weiterbeförderung.
Mein Flug hat wegen einer Drohnensichtung Verspätung – habe ich Anspruch auf Entschädigung?
Ja und nein. Nach EU-Verordnung 261/2004 Auf die übliche Entschädigungssumme zwischen 250 € und 600 € haben Passagiere keinen Anspruch, da die Airline nicht für die Flugverspätung verantwortlich ist.
Aber: Ab einer Verspätung von 2 Stunden haben Sie als Reisender gemäß der EU-Verordnung EG 261/2004 dennoch Anspruch auf Verpflegung. Diese wird oft in Form von Gutscheinen direkt vom Servicecenter der Airline ausgegeben. Passiert dies nicht, können Sie sich selbst eine Mahlzeit und Getränk kaufen, und die Kosten samt Quittung später von der Fluggesellschaft zurückfordern. Sollte sich Ihr Flug sogar über Nacht verspäten, muss die Airline auch für Hotelkosten und den Transfer vom und zum Flughafen aufkommen.
Sollte sich Ihr Abflug um mehr als 5 Stunden verspäten, haben Sie als Passagier die Wahl, die Reise komplett abzubrechen und den Ticketpreis erstattet bekommen oder eine alternative Reisemöglichkeit nutzen. Oftmals bieten Fluggesellschaften hier Umbuchungen auf alternative Flüge an. „Kommt die Fluggesellschaft der Pflicht der schnellstmöglichen Ersatzbeförderung nicht nach, haben Sie als Passagier auch das Recht, sich selbst eine Ersatzbeförderung zu Ihrem Zielort zu buchen und sich die Kosten dafür erstatten zu lassen“, erklärt Rechtsexperte de Felice.
Ihr Flug hatte Verspätung oder ist ausgefallen? Dann fordern Sie jetzt eine Entschädigung!
Mein Flug ist wegen einer Drohnensichtung ausgefallen – habe ich Anspruch auf Entschädigung?
Auch hier gilt wieder: Es kommt drauf an. Generell haben Sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung, weil ein Drohnenvorfall einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.
Im Fall einer Stornierung können Sie wählen, ob Sie den vollen Ticketpreis erstattet bekommen möchten (und Ihre Reise abbrechen oder selbst in die Hand nehmen) oder von der Airline eine schnellstmögliche Alternativbeförderung einfordern. Wenn die Airline diese Wahl inkl. eines konkreten Ersatzflugs nicht – oder nur unvollständig – anbietet, können Sie auf eigene Kosten einen neuen Flug buchen. Aus Sicht von Flightright lebt dann wegen dem fehlenden oder fehlerhaften Ersatzflugangebot auch der Entschädigungsanspruch wieder auf.
Sollte der ausgefallene Flug ein Teil einer Pauschalreise sein, gilt die Fluggastrechte-Verordnung grundsätzlich weiter. Alle Rechte gegen die Airline auf Versorgungsleistungen, möglicher Entschädigung und Ersatzflügen gelten weiterhin. Häufig ist Ihr Reiseveranstalter jedoch der bessere Ansprechpartner. Flightright empfiehlt, sich daher in diesem Fall, an Ihren Reiseveranstalter für einen Ersatzflug zu wenden.
Drohnen am Flughafen: Das müssen Sie jetzt machen
Sind Sie von einer Flugverspätung oder einem Ausfall aufgrund von einem Drohnenvorfall betroffen? Dann sollten Sie jetzt handeln!
Betreuungsleistungen einfordern: Sollte Ihr Flug um mindestens zwei Stunden Verspätung haben, können Sie Snacks, Getränke und Zugang zu Kommunikationsmöglichkeiten einfordern. Bei einer Verspätung über Nacht können Sie ein Hotel von der Airline einfordern.
Entschädigungsanspruch prüfen: Prüfen Sie jetzt mit unserem kostenlosen Flightright-Rechner, ob Ihr Flugvorfall einen Anspruch auf Entschädigung hat.
Frist wahren: Egal ob Ihr Flugproblem vor einer Woche oder einem Jahr war, in Deutschland haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung für bis zu drei Jahre. Beispiel: Wenn Ihr Flugproblem am 10. Januar 2025 stattfand, haben Sie bis zum 31. Dezember 2028 – das sind sogar fast vier Jahre! Die Verjährung beginnt nämlich immer 3 Jahre ab Ende des Jahres, in dem das Problem stattgefunden hat.
Sie hatten ein Flugproblem? Dann fordern Sie jetzt eine Entschädigung!
Fazit
Drohnenvorfälle sind ein wachsendes Risiko für den Luftverkehr – und für Reisende eine unangenehme Ungewissheit. In den meisten Fällen gelten sie als außergewöhnliche Umstände, wodurch Airlines von der Zahlung pauschaler Entschädigungen befreit sind. Dennoch bestehen wichtige Rechte auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung oder Hotelkosten.
Ob dennoch eine Entschädigung möglich ist, hängt vom Einzelfall ab – insbesondere davon, ob die Airline ausreichende Maßnahmen ergriffen hat. Mit Flightright können Passagiere ihren Anspruch unkompliziert prüfen und geltend machen.
Wie kann Flightright Ihnen weiterhelfen?
Sie sitzen wegen einer Flugverspätung am Flughafen fest? Ihr Flug wurde gestrichen (annulliert) oder Sie wurden von der Passagierliste gestrichen (Nichtbeförderung)?
In jeder der beschriebenen Situationen haben Sie als Fluggast ein Recht auf Entschädigung.
Laut EU-Fluggastrechteverordnung haben Passagiere und Passagierinnen bei einer Verspätung, Annullierung, Überbuchung sowie bei verpassten Anschlussflügen Anspruch auf eine Entschädigung. Sie können bis zu 600 Euro Entschädigung pro Person erhalten (abzüglich der Erfolgsprovision). Diese Entschädigung ist unabhängig vom Ticketpreis. Flightright, setzt Ihr Recht für Sie durch. Notfalls auch vor Gericht.
Tipp: Flightright hilft Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Fluggastrechte! Mit uns können Sie Ihre Ansprüche kostenfrei in zwei Minuten prüfen. ✔️Einfach, ✔️schnell & ohne ✔️Risiko
Flightright kämpft als marktführendes Verbraucherportal für die Durchsetzung von Fluggastrechten. Wir treten für Ihre Rechte im Fall einer Flugverspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung ein und berufen uns dabei auf die Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 der Europäischen Union. Gerne helfen Ihnen die Expert:innen für Fluggastrechte von Flightright auch bei Ticketkostenerstattungen und Erstattungen von abgesagten Pauschalreisen.
Als Experten und Expertinnen zum Thema Fluggastrecht setzen wir ihr Recht auf Entschädigung gegenüber der Airline durch!





