Flugausfälle und Verspätungen können auf Dienstreisen erhebliche Auswirkungen auf Ihre Termine, Arbeitszeit und Reisekosten haben. Gerade für Geschäftsreisende ist es wichtig, ihre Rechte zu kennen, um im Falle von Flugproblemen angemessene Entschädigungen geltend machen zu können. In diesem Beitrag erhalten Sie einen umfassenden Überblick über Ihre Ansprüche bei Flugverspätungen und Ausfällen während einer Dienstreise – basierend auf den geltenden EU-Fluggastrechten.
Entschädigung für Dienstreisen bei verspäteten Flügen
Auf einer Geschäftsreise ist der Zeitplan eng gestrickt. Wenn sich da der Flieger verspätet oder gar ausfällt, verpasst man leicht seine Folgetermine und der Terminplan fällt in sich zusammen. Das ist überaus ärgerlich. Doch es gibt eine gute Nachricht: Geschäftsreisenden kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro nach EU-Fluggastrechte-Verordnung zustehen.
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Flugverspätung auf Dienstreise: Das Wichtigste in Kürze
Anspruch bei Dienstreisen: Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entschädigung bei Verspätungen ab 3 Stunden, Flugausfällen oder Annullierungen, unabhängig von der Buchungsart.
Persönlicher Anspruch: Die Entschädigung steht dem Fluggast (Arbeitnehmer) zu, nicht automatisch dem Arbeitgeber – außer bei vertraglicher Abtretung.
Rolle des Arbeitgebers: Arbeitgeber können bei wirtschaftlichen Schäden separate Ansprüche geltend machen (z. B. nach dem Montrealer Übereinkommen).
Höhe der Entschädigung nach EU-Verordnung 261/2004: Kurzstrecke 250 €, Mittelstrecke 400 €, Langstrecke 600 € bei Verspätung ab 3 Stunden. Die Höhe der Entschädigung abhängig von Flugdistanz und Verspätungsdauer.
Zusatzleistungen: Ab 2 Stunden Wartezeit Anspruch auf Verpflegung, Kommunikation, ggf. Hotelunterbringung und Transfer.
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WICHTIG
Sie haben grundsätzlich persönlich Anspruch auf die Entschädigung für die entstandenen Unannehmlichkeiten – auch wenn der Arbeitgeber den Flug bezahlt hat Einzige Ausnahme: Es wurde vertraglich anders mit dem Arbeitgeber vereinbart.
Steht Ihnen eine Entschädigung bei Dienstreise zu?
Geschäftsreisende haben häufig Zweifel, ob Sie Ihren Entschädigungsanspruch während der Dienstreise geltend machen können – immerhin steht der eigene Name nicht auf der Rechnung, sondern der Firma. Laut EU-Verordnung steht die Ausgleichszahlung jedoch dem Fluggast zu – das ist in diesem Fall der Geschäftsreisende, der auch den Schaden mit der Verspätung hatte. Alles, was Sie zum Einreichen des Entschädigungsanspruches benötigen, sind Flugnummer, Datum und der Name des Fluggastes. Aber Achtung: Sollten Sie mit Ihrer Firma vertraglich festgelegt haben, dass Ihnen die Entschädigung nicht zusteht, dann dürfen Sie natürlich nicht den Anspruch ohne Wissen der Firma durchsetzen.
Verspätet sich also der Abflug Ihrer Dienstreise um über zwei Stunden haben Flugreisende Anspruch auf Versorgungsleistungen durch die Airline. Ab drei Stunden Verspätung haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung. Je nach Flugstrecke muss Ihnen die Fluggesellschaft nach EU-Verordnung 261/2004 bis zu 600 Euro zahlen, vorausgesetzt, die Gesellschaft ist selbst für die Verspätung verantwortlich. Gleiches gilt auch für annullierte Flüge.
Wie hoch ist die Entschädigung bei einer Flugverspätung?
Falls die Airline selbst für die große Verspätung verantwortlich ist, haben die Passagiere das Recht auf eine Ausgleichszahlung. Ab einer Verspätung von drei Stunden sind dies nach EU-Verordnung 261/2004 250 bis 600 Euro. Der Betrag ist dabei gestaffelt in 250, 400 und 600 Euro und ist abhängig von der Länge der Flugstrecke:
Bei einer Distanz unter 1.500 km werden 250 Euro an den Fluggast ausgezahlt.
Ist die Strecke 1.500 bis 3.500 km lang, erhalten Sie 400 Euro.
Bei über 3.500 Kilometern stehen Ihnen 600 Euro zu.
Dabei ist es völlig unerheblich, wie teuer der Flug war – auch Billigflieger fallen unter den Schutz der EU-Verordnung und sind entschädigungsberechtigt.
Flugverspätung, Annullierung, Überbuchung oder verpasster Anschlussflug? Das steht Ihnen zu
Kurzstrecke bis 1.500 km | Mittelstrecke bis 3.500 km | Langstrecke ab 3.500 km |
|---|---|---|
z.B. Wien – Mailand | z.B. Wien – Lissabon | z.B. Wien – Abu Dhabi |
250 € | 400 € | 600 € |
*Abzüglich Provision (i.d.R. 20 bis 30 % zzgl. MwSt.) ggf. zzgl. Anwaltszuschlag (14 % zzgl. MwSt.)
Wie erhalte ich Entschädigung bei meiner Flugverspätung?
Es ist oft nicht einfach, die Ansprüche gegenüber der Airline geltend zu machen. Fluggesellschaften blockieren, ignorieren oder vertrösten häufig und streiten die Verantwortung ab. Wir sind darauf spezialisiert, Ihre Fluggastrechte durchzusetzen und haben mit unserer Erfahrung seit 2010 bereits über 700.000.000 Euro für unsere Kundschaft durchgesetzt. Kostenlos und unverbindlich prüfen wir, ob Sie anspruchsberechtigt sind. Dazu müssen Sie nur Ihre Flugdaten online in den Entschädigungsrechner eingeben und schon ermitteln wir die tatsächliche Ankunftszeit des Fliegers, vergleichen Wetter- und Flugdatenbanken und gleichen Ihren Flug mit ähnlichen Fällen ab. In wenigen Minuten erfahren Sie, ob Sie Anspruch auf Entschädigung haben.
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Was steht Dienstreisenden bei einer Flugverspätung zu?
Ab 3 Stunden Flugverspätung haben Sie Anspruch auf Entschädigung
Auch bei annullierten Flügen können Sie eine Ausgleichszahlung erhalten
Ihnen stehen 250 bis 600 Euro durch die Airline zu (abzüglich der Erfolgsprovision)
Ab 2 Stunden Verspätung muss die Airline Snacks und Getränke bereitstellen
Nicht Ihr Chef, sondern Sie erhalten die Entschädigung
Sie brauchen keine Reiseunterlagen
Grundlage ist die EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004
Aktuelle Flugverspätungen und Flugausfälle
Sie sind gerade auf dem Weg zu einem wichtigen Geschäftstermin und ihr Flug hat Verspätung oder ist ausgefallen? Streik oder schlechte Wetterbedingungen sind nicht der Auslöser? In unserer Tabelle können Sie aktuelle Flugausfälle und -verspätungen finden und mit unserem Entschädigungsrechner direkt überprüfen, ob für Ihren Flug ein Anspruch auf Entschädigung besteht.
Weitere nützliche Informationen zum Thema Flugverspätung auf Geschäftsreise?
Was gilt als Geschäftsreise?
Eine Geschäftsreise (oder Dienstreise) ist eine vom Arbeitgeber veranlasste Reise eines Mitarbeiters außerhalb seines gewöhnlichen Arbeitsortes, um dort berufliche Aufgaben wahrzunehmen. Der Begriff umfasst alle Wege, die der Mitarbeiter für dienstliche Zwecke außerhalb der regulären Arbeitsstätte zurücklegt.
Beispiel: Ein Mitarbeiter einer Firma, deren Arbeitsort Hamburg ist, wird zu einem Kundentermin nach München entsandt. Die Flugreise Hamburg-München gilt als Dienstreise, da sie berufsbedingt erfolgt und vom Arbeitgeber angeordnet wurde. Wichtig ist, dass es sich um eine auswärtige Tätigkeit handelt, die zeitlich und räumlich vom normalen Arbeitsplatz abweicht. Hierzu zählen auch Tätigkeiten auf Messen, Kongressen oder Außendiensttermine.
Geschäftsreise: Reisezeit gilt als Arbeitszeit
Ist die Flugzeit bei einer Dienstreise Arbeitszeit? Ja, die Zeit der Dienstreise, also auch die Flugzeit, wird in der Regel als Arbeitszeit betrachtet, da der Arbeitnehmer sich im Auftrag des Arbeitgebers beruflich fortbewegt.
Beispiel: Ein Vertriebsmitarbeiter fliegt von Berlin nach Frankfurt zu einem Kundentermin. Die gesamte Zeit, die er mit Anreise, Flug und Weg zur Kundenadresse verbringt, zählt laut Arbeitsrecht als Arbeitszeit, auch wenn er im Flug selbst keine aktive Arbeit verrichtet. Diese Regelung ist wichtig für die Arbeitszeiterfassung, Pausen und Vergütung. Die Dienstreisezeit wird meist auf die regulären Arbeitszeitkonten angerechnet, bei Überziehung können Überstunden entstehen.
Worauf als Geschäftsreisender zu achten ist
Gesetzliche und vertragliche Vorschriften zum Reiserecht sowie der Arbeitszeit sind für Dienstreisende relevant. Folgende Punkte sollten Sie beachten:
Reisekostenabrechnung: Erfassen Sie alle dienstlich bedingten Kosten vollständig (Flug, Taxi, Verpflegung, Übernachtung).
Reisezeit als Arbeitszeit: Dokumentieren Sie Reisezeiten genau, insbesondere Flugzeiten.
Reiserichtlinien beachten: Halten Sie sich an die Travel Policy Ihres Unternehmens, z. B. bezüglich Flugklasse, Buchungskanäle und Stornierungen.
Flugverspätungen melden: Bei Verzögerungen sofort die Fluggesellschaft informieren und alle Nachweise sammeln.
Ansprüche auf Entschädigung prüfen: Auch wenn der Arbeitgeber die Reise bezahlt hat, können Sie persönlich Ansprüche bei Flightright geltend machen.
Besonderheiten bei Flugentschädigungen von Geschäftsreisen
Bei Dienstreisen gelten grundsätzlich die gleichen Ansprüche auf Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 wie bei Privatflügen. Das bedeutet:
Verspätungen von über 3 Stunden können eine Entschädigung nach EU-Verordnung 261/2004 von 250 bis zu 600 Euro auslösen, abhängig von Flugdistanz und Dauer der Verspätung.
Auch Flugannullierungen und Nichtbeförderungen sind abgedeckt.
Die Entschädigung steht in der Regel dem Passagier persönlich zu – also dem Arbeitnehmer, nicht dem Arbeitgeber.
Zusatzkosten für Verpflegung, Übernachtung oder Ersatzbeförderung müssen von der Fluggesellschaft übernommen werden.
Allerdings existieren Besonderheiten: Der Arbeitgeber kann bei erheblichen Verspätungen beispielsweise den Schaden durch Ausfall von Arbeitszeit und entgangenen Geschäften geltend machen. Dies beruht auf dem Montrealer Übereinkommen und ist nicht durch die EU-Verordnung abgedeckt. Der Arbeitgeber kann Ansprüche auf Erstattung realer Schäden, aber keine Pauschalen beanspruchen.
Das heißt für Fluggäste: Sie sollten ihre Rechte auf Entschädigung kennen und im Falle von Verspätungen selbst Ansprüche geltend machen. Dabei ist es wichtig, alle relevanten Unterlagen wie Flugnummer, Datum und Buchungsdetails bereitzuhalten. Auch wenn der Arbeitgeber die Reise bezahlt hat, steht die Entschädigung dem Fluggast zu.
Sind alle geschäftlichen Flüge von der EU-Verordnung EG 261 abgedeckt?
Wenn der Flug innerhalb der EU startet und endet, sind sowohl EU- als auch Nicht-EU-Fluggesellschaften verpflichtet, Entschädigungen zu zahlen. Ebenso gilt dies, wenn der Flug innerhalb der EU startet, das Ziel aber außerhalb der EU liegt, unabhängig davon, ob die Fluggesellschaft aus der EU stammt oder nicht.
Anders verhält es sich bei Flügen, die außerhalb der EU starten. Bei Flügen, die außerhalb der EU beginnen und innerhalb der EU enden, sind nur EU-Fluggesellschaften zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, während Nicht-EU-Fluggesellschaften hiervon ausgenommen sind. Für Flüge, die sowohl außerhalb der EU starten als auch außerhalb der EU enden, besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach der EU-Verordnung, unabhängig von der Fluggesellschaft. Diese Regelungen sind wichtig für Geschäftsreisende, um ihre Rechte bei Flugverspätungen oder Ausfällen korrekt einschätzen zu können.
Reiseroute | EU-Fluggesellschaft | Nicht-EU-Fluggesellschaft |
|---|---|---|
Start innerhalb der EU, Ziel innerhalb der EU | ✔️ Abgedeckt | ✔️ Abgedeckt |
Start innerhalb der EU, Ziel außerhalb der EU | ✔️ Abgedeckt | ✔️ Abgedeckt |
Start außerhalb der EU, Ziel innerhalb der EU | ✔️ Abgedeckt | ❌ Nicht abgedeckt |
Start außerhalb der EU, Ziel außerhalb der EU | ❌ Nicht abgedeckt | ❌ Nicht abgedeckt |
Steht die Entschädigung bei Geschäftsreisen dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zu?
Die Entschädigung aus der EU-Fluggastrechteverordnung steht grundsätzlich dem Arbeitnehmer/Fluggast persönlich zu, auch wenn der Arbeitgeber die Reise organisiert und bezahlt hat. Das bedeutet, die Entschädigung kann der Mitarbeitende für sich geltend machen. Der Arbeitgeber kann zusätzlich unter Umständen nach dem Montrealer Übereinkommen Ersatz für Arbeitszeitverluste und dadurch entstandene Schäden verlangen, aber dies ist von der EU-Fluggastrechteverordnung getrennt zu betrachten. Die Verordnung sieht keine Pauschalentschädigungen für Arbeitgeber vor, sondern schützt den Fluggast als Person.
Unterschied zwischen privat gebuchtem Flug und Buchung über den Arbeitgeber
Privat gebuchter Flug: Der Reisende bucht selbst und bezahlt privat. Ansprüche auf Entschädigung stehen ihm persönlich zu.
Flugbuchung durch Arbeitgeber: Der Flug wird vom Unternehmen gebucht und bezahlt. Gemäß EU-Verordnung steht die Entschädigung trotzdem dem Passagier persönlich zu, da sie an den Fluggast gebunden ist.
Der Unterschied liegt hauptsächlich in der Abwicklung: Arbeitnehmer können ihre Entschädigungen selbst geltend machen, müssen diese nicht an den Arbeitgeber abtreten. Allerdings kann der Arbeitgeber bei Verspätungen auch Schadensersatzansprüche geltend machen, allerdings auf anderen rechtlichen Grundlagen als die EU-Verordnung.
Voraussetzungen für Arbeitnehmer – Wann habe ich Anspruch auf Entschädigung?
Für Arbeitnehmer auf Dienstreise gilt grundsätzlich, dass sie unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung (EG 261/2004) haben wie Privatreisende. Entscheidend ist, dass Sie als Fluggast vom Flugausfall oder der Verspätung betroffen sind.
Anspruchsvoraussetzungen im Überblick:
Der Flug startet innerhalb der EU oder wird von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt und landet in der EU.
Der Flug ist mindestens 3 Stunden verspätet am Zielflughafen angekommen oder wurde annulliert.
Die Flugdistanz bestimmt die Entschädigungshöhe (Kurzstrecke bis 1500 km: 250 €, Mittelstrecke bis 3500 km: 400 €, Langstrecke über 3500 km: 600 €).
Der Flugausfall oder die Verspätung ist durch die Airline zu vertreten (z. B. technische Defekte, Personalmangel, nicht jedoch außergewöhnliche Umstände wie schlechtes Wetter).
Auch wenn der Arbeitgeber die Reisekosten bezahlt, steht Ihnen als Fluggast die Entschädigung persönlich zu, sofern keine vertragliche Abtretung vorliegt.
Können auch Arbeitgeber Entschädigungen geltend machen?
Die EU-Verordnung räumt grundsätzlich nur dem betroffenen Fluggast einen Anspruch auf Entschädigung ein, nicht direkt dem Arbeitgeber. Allerdings kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche geltend machen, etwa für ausgefallene Arbeitszeit oder entgangene Geschäftserlöse.
Diese Schadensersatzansprüche beruhen aber nicht auf EG 261/2004, sondern häufig auf dem Montrealer Übereinkommen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber den Schaden konkret beziffert und nachweist. In der Praxis behalten die Entschädigungszahlungen meist die Fluggäste (Arbeitnehmer), es sei denn, es wurde eine abweichende vertragliche Regelung getroffen, bei der Ansprüche auf den Arbeitgeber übergehen.
Verspätungen bei Geschäftsreisen: Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers
Wenn eine Dienstreise wegen Flugverspätung oder -ausfall erheblich länger dauert, kann der Arbeitgeber die durch den Ausfall entstandenen Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies betrifft z. B.:
Verpasste geschäftliche Termine
Auftragsverluste
Kosten für Folgeänderungen und Umbuchungen
Diese Schadensersatzansprüche sind allerdings von den Ausgleichszahlungen nach der EU-Verordnung unabhängig (und richten sich nach dem Montrealer Übereinkommen) und erfordern eine individuelle Nachweisführung. Der Arbeitnehmer sollte den Arbeitgeber informieren und eine reibungslose Kommunikation ermöglichen, da die Rechtsprechung und Verträge hier unterschiedlich ausgestaltet sein können.
Wann steht Ihnen Entschädigung bei Flugverspätung für Dienstreisen zu?
Eine Entschädigung steht Ihnen zu, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Der Flug ist mindestens 3 Stunden verspätet am Endziel angekommen.
Der Flug fällt unter den Geltungsbereich der EU-Verordnung (Start in EU oder landet aus Drittstaat in EU).
Die Fluggesellschaft ist verantwortlich für die Verspätung.
Die Verspätung betrifft Ihre dienstlich veranlasste Reise.
Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie den Flug selbst gebucht oder der Arbeitgeber die Buchung übernommen hat. Der Entschädigungsanspruch bleibt an die betroffene Person (Fluggast) gebunden. Neben der pauschalen Entschädigung kann auch Ersatz für Verpflegung, Hotelübernachtungen und sonstige Zusatzkosten beansprucht werden.
Wie hoch ist der Anspruch bei Flugverspätungen?
Laut der EU-Verordnung EG 261 hängt die Höhe der Entschädigung bei Flugverspätungen von der Dauer der Verspätung am Zielort sowie von der Flugstrecke ab. Entscheidend ist außerdem, ob der Flug innerhalb der EU stattfand oder außerhalb der Staatengemeinschaft startete oder landete. Zusätzlich haben Passagiere Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung, Getränke, kostenlose Telefonate und gegebenenfalls eine Übernachtung, um die Unannehmlichkeiten während der Wartezeit zu mildern.
Flugverspätung und Kostenerstattung bei Flügen bis 1.500 Kilometer: Bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden oder wenn der Flug das Ziel nicht erreicht, haben Passagiere Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro.
Entschädigung bei Flügen innerhalb der EU mit einer Strecke von mehr als 1.500 Kilometern: Erreicht der Passagier sein Ziel mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden oder gar nicht, steht ihm eine Entschädigung von 400 Euro zu.
Erstattungen bei Flugverspätungen für Strecken von 1.500 bis 3.000 Kilometern: Auch hier besteht ab einer Verspätung von drei Stunden oder bei Nichterreichen des Ziels ein Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 400 Euro.
Flüge von oder nach außerhalb der EU mit einer Strecke von mehr als 3.500 Kilometern: Bei einer Verspätung von über drei Stunden oder bei Nichterreichen des Ziels beträgt die Entschädigung 600 Euro.
Flugdistanz | Verspätung ab 3 Stunden | Entschädigung |
|---|---|---|
Bis 1500 km (Kurzstrecke) | Ja | 250 €* |
1500 bis 3500 km (Mittelstrecke) | Ja | 400 €* |
Über 3500 km (Langstrecke) | Ja | 600 €* |
*abzüglich Erfolgsprovision (i.d.R. 20 % bis 30 % [ggf. zzgl. 14 % Anwaltszuschlag] zzgl. MwSt.
Diese Beträge gelten unabhängig davon, ob die Reise privat oder dienstlich erfolgt. Zudem können Betreuungsleistungen für lange Wartezeiten auf dem Flughafen hinzukommen.
Flugausfall bei Dienstreisen: Ihre Fluggastrechte
Bei einem Flugausfall haben Sie folgende Rechte:
Wahl zwischen Rückerstattung des Flugpreises oder einer Ersatzbeförderung zum Zielort.
Anspruch auf Betreuung (Verpflegung, Kommunikation, Unterkunft) ab 2 Stunden Wartezeit.
Eventuelle Entschädigung (je nach Zeitpunkt der Annullierung und Zuständigkeit).
Die EU-Verordnung macht keinen Unterschied zwischen Privat- und Geschäftsreisen. Deshalb gelten die gleichen Rechte für Dienstreisen. Wichtig ist, den Flugausfall der Airline umgehend zu melden und alle Belege aufzubewahren, um die Ansprüche durchzusetzen.
Zusätzliche Dienstleistungen: Geschäftsflug verspätet
Wenn Ihr Geschäftsflug verspätet ist, müssen Fluggesellschaften zusätzliche Leistungen erbringen:
Kostenfreie Verpflegung und Getränke.
Telefon- und Internetkostenübernahme.
Hotelübernachtungen bei notwendiger Wartezeit über Nacht und Transfer zum Hotel.
Umbuchung auf einen späteren Flug.
Diese Serviceleistungen ermöglichen Ihnen eine gewisse Entschädigung für die Unannehmlichkeiten und meist auch eine geregelte Weiterreise. Für Dienstreisen empfiehlt es sich, die Travel Policy des Unternehmens zu prüfen und etwaige Besonderheiten für Umbuchungen oder Stornierungen rechtzeitig mit dem Arbeitgeber abzustimmen.
Wann sind Ansprüche für Flugverspätungen ausgeschlossen?
Ansprüche auf Entschädigung sind ausgeschlossen, wenn:
Die Verspätung wurde durch außergewöhnliche Umstände verursacht (z.B. extremes Wetter, politische Unruhen, Terrorgefahr, Vogelschlag, Streik von Dritten).
Die Verspätung weniger als 3 Stunden am Endziel beträgt.
Der Passagier hat die Regeln der Airline zu Stornierung oder Umbuchung nicht beachtet.
Es handelt sich um Flüge, die außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Verordnung liegen (z.B. Nicht-EU-Drittstaaten ohne EU-Airline und Start außerhalb der EU).
Diese Einschränkungen gelten gleichermaßen für Geschäftsreisen und private Flüge.
Ihre Geschäftsreise lief nicht wie geplant?
Bei Verspätungen, Flugausfällen und Überbuchungen kann Reisenden nach EU-Recht eine Entschädigung zustehen – auch wenn die Reise dienstlich war.
Häufige Fragen rund um Flugverspätungen bei Dienstreisen
Wir helfen bei folgenden Entschädigungsansprüchen:
Ihre Reise verlief nicht wie geplant?
Bei Flugverspätung, Annullierung und Überbuchung kann Passagieren und Passagierinnen eine Entschädigung bzw. Ticketerstattung zustehen. Flightright setzt Ihr Recht durch.

