Fliegen mit Behinderung und eingeschränkter Mobilität: Das Wichtigste in Kürze
Frühzeitige Anmeldung des Unterstützungsbedarfs von mindestens 48 Stunden vor Abflug.
Anspruch auf barrierefreies Reisen: Flughäfen, Fluggesellschaften und Flughafenbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, Einrichtungen und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie für alle Menschen zugänglich sind.
Kostenlose Unterstützung und Mobilitätshilfen: Rollstühle, Begleitdienste, Mobilitätshilfen und Assistenzleistungen sind am Flughafen und im Flugzeug kostenfrei.
Recht auf Assistenztiere dürfen vorbehaltlich nationaler Bestimmungen mit an Bord genommen werden.
Mitnahme von Medikamenten und medizinischen Geräten ist in der Originalverpackung inklusive ärztlicher Bescheinigung mitzuführen.
Hatten Sie eine Flugverspätung oder einen Flugausfall? Jetzt Rechte prüfen und Chancen auf Entschädigung erhöhen
Flugreisen mit Behinderungen: EU-VO 1107/2006 und EU-VO 261/2004
Grundprinzip: Zwei Verordnungen – zwei Schutzebenen
EU‑VO 1107/2006 schützt Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität vor Diskriminierung und sichert kostenlose Hilfeleistungen am Flughafen und an Bord.
EU‑VO 261/2004 regelt Entschädigungen (250–600 €) für alle Passagiere bei Flugausfall, großer Verspätung oder Nichtbeförderung – dieser Anspruch gilt auch für Fluggäste mit Behinderung.
Fliegen mit Behinderung oder Krankheit stellt viele Menschen vor besondere Herausforderungen, doch die EU-Verordnungen 261/2004 und 1107/2006 bieten umfassenden Schutz und Unterstützung. Die Verordnung 1107/2006 garantiert Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität das Recht auf barrierefreies Reisen und kostenlose Hilfeleistungen am Flughafen und während des Fluges.
Dies umfasst unter anderem Unterstützung beim Check-in, bei der Sicherheitskontrolle, beim Boarding sowie beim Aussteigen und Gepäcktransport. Um die bestmögliche Unterstützung zu erhalten, ist es wichtig, den Hilfebedarf frühzeitig, mindestens 48 Stunden vor Abflug, bei der Fluggesellschaft anzumelden.
Die Airline ist verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen und den Passagier während der gesamten Reise zu begleiten. Zudem schützen diese EU-Verordnungen vor Diskriminierung und stellen sicher, dass Menschen mit Behinderung und eingeschränkter Mobilität gleichberechtigten Zugang zu Flugreisen haben. Dies macht das Fliegen trotz Einschränkungen sicherer, komfortabler und stressfreier – ein wichtiger Schritt hin zu mehr Inklusion im Luftverkehr.
Ergänzend dazu regelt die Verordnung 261/2004 die Rechte von Fluggästen bei Flugverspätungen, Annullierungen, Umbuchungen oder Nichtbeförderung. Besonders für Menschen mit besonderen Bedürfnissen ist diese Verordnung von großer Bedeutung, da sie finanzielle Entschädigungen und Unterstützungsleistungen bei Flugbeeinträchtigungen vorsieht. Im Falle einer Flugannullierung oder erheblichen Verspätung haben Fluggäste nach EU-Verordnung 261/2004 Anspruch auf Entschädigungen, die je nach Flugdistanz gestaffelt sind. Für Kurzstreckenflüge bis 1.500 Kilometer beträgt die Entschädigung 250 Euro, für Mittelstrecken bis 3.500 Kilometer 400 Euro und für Langstrecken ab 3.500 Kilometer sogar 600 Euro (abzüglich der Erfolgsprovision).
Das steht Ihnen nach EU-Verordnung bei einer Flugannulieurung / Flugverspätung zu
Kurzstrecke bis 1.500 km | Mittelstrecke bis 3.500 km | Langstrecke ab 3.500 km |
|---|---|---|
z.B. Berlin – München | z.B. Berlin – Lissabon | z.B. Berlin – Abu Dhabi |
250€* | 400€* | 600€* |
*abzüglich Provision (i.d.R. 20 bis 30 % zzgl. MwSt.) ggf. zzgl. Anwaltszuschlag (14 % zzgl. MwSt.)
Wann haben Sie als behinderter Passagier Anspruch auf Entschädigung nach EU Verordnung 261/2004?
Sie haben – wie alle anderen Fluggäste – Anspruch auf pauschale Entschädigung, wenn:
Ihr Flug annulliert wurde und Sie weniger als 14 Tage vor Abflug informiert wurden. In diesem Fall haben Sie nach EU-Verordnung 261/2004 Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung (250 € bis 600 €), zusätzlich zu Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Erfrischungen und gegebenenfalls einer Hotelunterbringung. Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, Ihnen alternative Flugverbindungen anzubieten oder den Ticketpreis zu erstatten.
Ihr Flug mit mindestens 3 Stunden Verspätung am Endziel ankommt. Diese Verspätung berechtigt Sie ebenfalls zu einer Entschädigung, deren Höhe sich nach der Flugdistanz richtet (250 € bis 600 € abzgl. Provision). Zudem haben Sie Anspruch auf Unterstützung während der Wartezeit, beispielsweise durch kostenlose Verpflegung oder Kommunikationsmöglichkeiten.
Ihnen die Beförderung verweigert wurde (Nichtbeförderung/Denied Boarding), obwohl Sie rechtzeitig eingecheckt waren und ein gültiges Ticket hatten. Dies kann beispielsweise bei Überbuchung oder fehlender Assistenz passieren. In solchen Fällen muss die Fluggesellschaft Sie betreuen, Ihnen eine alternative Beförderung anbieten und eine Entschädigung zahlen.
Zusätzlich müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:
Start in der EU (oder Ankunft in der EU mit einer EU‑Airline).
Keine „außergewöhnlichen Umstände“ wie extremes Wetter, politische Unruhen, Sicherheitsrisiken.
Typische Beispiele für Entschädigung mit Behinderung
Sie sitzen im Rollstuhl, Ihr Flug von Berlin nach Abu Dhabi (EU‑Airline) wird am Abflugtag kurzfristig gestrichen, und Sie kommen erst am nächsten Tag an → 600 € Entschädigung nach 261/2004, plus Anspruch auf Betreuung (Mahlzeiten, Hotel, Transfers).
Ihnen wird das Boarding verweigert, weil die Fluggesellschaft „kein Personal für den Rollstuhl“ hat, obwohl Sie Hilfe rechtzeitig angemeldet haben → möglicher Verstoß gegen 1107/2006 und Nichtbeförderung nach 261/2004 können einen Anspruch auf bis zu 600 € auslösen.
Sie verpassen ohne eigenes Verschulden Ihren Anschlussflug, weil die zugesagte Assistenz zu spät kommt → bei Ankunftsverspätung über 3 Stunden kann ein Entschädigungsanspruch bestehen.
Spezielle Konstellationen für Menschen mit Behinderung
Für behinderte Reisende sind folgende Fälle besonders relevant:
Unberechtigte Verweigerung der Beförderung wegen Behinderung oder Gesundheitszustand: Wird Ihnen das Boarding nur wegen Ihrer Behinderung verweigert, obwohl keine zwingenden Sicherheitsgründe vorliegen, kann dies eine unzulässige Diskriminierung nach 1107/2006 sein – und gleichzeitig eine entschädigungspflichtige Nichtbeförderung nach 261/2004.
Verpasster Anschlussflug durch fehlende Hilfe: Wenn Ihnen die zugesicherte Assistenz (z.B. Rollstuhlservice, Begleitung am Airport) nicht gewährt wird, Sie dadurch den Anschlussflug verpassen und mit großer Verspätung ankommen, kann ein Entschädigungsanspruch bestehen.
Grobe Pflichtverletzung beim Umgang mit Hilfsmitteln: Bei Beschädigung oder Verlust von Rollstuhl, Scooter oder anderen Hilfsmitteln bestehen Schadenersatzansprüche nach Montrealer Übereinkommen.
Was garantiert die Verordnung 1107/2006 – und was nicht?
Die Verordnung 1107/2006:
verbietet Diskriminierung bei Buchung und Boarding;
garantiert kostenlose Hilfeleistungen (Check‑in, Sicherheitskontrolle, Boarding, Umsteigen, Gepäck,);
verpflichtet Flughäfen und Fluggesellschaften, Ihre Mobilitätshilfen sorgsam zu behandeln und im Schadensfall zu ersetzen; – keine verschuldensunabhängige Haftung!
gibt Ihnen klare Beschwerderechte bei nationalen Durchsetzungsstellen.
Wichtig: die Verordnung 1107/2006 selbst gibt keinen pauschalen Geldentschädigungsanspruch wie 261/2004, sondern vor allem Ansprüche auf Unterstützung, Gleichbehandlung und ggf. Schadenersatz.
Flugreisen mit Behinderung – Vorbereitung ist das A und O
Eine sorgfältige Vorbereitung ist der Schlüssel zu einer entspannten und reibungslosen Flugreise mit Behinderung. Informieren Sie sich frühzeitig über die spezifischen Richtlinien und Services Ihrer Fluggesellschaft, um sicherzustellen, dass Ihre individuellen Bedürfnisse berücksichtigt werden. Planen Sie ausreichend Zeit für die Anreise zum Flughafen ein. Halten Sie alle relevanten Dokumente, wie den Schwerbehindertenausweis und ärztliche Atteste, griffbereit, um bei Bedarf schnell auf Fragen oder Anforderungen reagieren zu können. Eine frühzeitige Anmeldung Ihrer Assistenzbedürfnisse, idealerweise mindestens 48 Stunden vor Abflug, ermöglicht den Fluggesellschaften und Flughafenmitarbeitern, die erforderlichen Hilfen optimal zu organisieren.
Welche Unterstützung können Menschen mit Behinderung (am Flughafen) erwarten?
Menschen mit Behinderung haben in der EU einen Rechtsanspruch auf kostenfreie Unterstützung am Flughafen – vom Ankommen bis zur Ankunft am Ziel, sofern der Bedarf rechtzeitig angemeldet wird. Die Hilfe muss grundsätzlich bereitgestellt werden, sofern keine Sicherheitsgründe oder Kapazitätsgrenzen dem entgegenstehen.
Anmeldung erforderlich: Die meisten Services sollten mindestens 48 Stunden vor Abflug bei der Fluggesellschaft oder dem Flughafen angefordert werden, um eine reibungslose Organisation zu gewährleisten.
Kostenlose Mobilitätshilfen: Die Behindertenservices an Flughäfen stellen meist Rollstühle und Begleitdienste zur Verfügung, um die Wege im Terminal zu erleichtern.
Unterstützung beim Boarding: Fluggesellschaften helfen beim Einsteigen ins Flugzeug – oft mit speziellen Hebeliften oder Bordrollstühlen.
Hilfe mit Gepäck und Sitzplätzen: Auf Wunsch unterstützen Flughafenmitarbeiter beim Transport von Gepäck und der Suche nach dem richtigen Sitzplatz.
Priorisierte Sicherheitskontrollen: Viele Flughäfen bieten separate Sicherheitslinien für Passagiere mit Behinderung, um Wartezeiten zu verkürzen.
Assistenz für seh- und hörbehinderte Passagiere: Gebärdensprachdolmetscher, taktile Bodenleitsysteme und visuelle oder akustische Hinweise erleichtern die Orientierung.
Informationen und Kommunikation: Viele Flughäfen und Fluggesellschaften bieten spezielle Informationsdienste, wie leicht verständliche Anleitungen und persönliche Betreuung, um das Flugerlebnis für Menschen mit Behinderung zu verbessern.
Online-Anmeldung und Service-Management: Die meisten Fluggesellschaften ermöglichen heute die Anmeldung von Hilfebedarf und die Verwaltung von Hilfeleistungen bequem über ihre Website oder mobile Apps, was die Planung und Organisation der Reise erleichtert.
Unterstützung bei der Nutzung von Verkehrsmitteln am Flughafen: Neben der Assistenz im Terminal bieten viele Flughäfen auch Hilfe bei der Nutzung von Verkehrsmitteln wie Shuttle-Bussen oder Zugverbindungen, um den Zugang zum Flughafen barrierefrei zu gestalten.
Hilfe am Flughafen – Leistungen im Detail
Rechtliche Grundlage und Anmeldung
In der EU regelt die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006, dass behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität grundsätzlich Anspruch auf kostenlose Assistenz am Flughafen haben. Ziel ist, Diskriminierung zu verhindern und eine möglichst gleichberechtigte Nutzung des Luftverkehrs zu ermöglichen. Die Unterstützung gilt für Abflug, Transit und Ankunft an allen EU-Flughäfen sowie in Norwegen, Island und der Schweiz. Um Leistungen zu erhalten, sollte der Assistenzbedarf in der Regel mindestens 48 Stunden vor Abflug bei der Fluggesellschaft, dem Reisebüro oder dem Veranstalter angemeldet werden.
Ankunft am Flughafen und Check-in (& Gepäck)
Flughäfen müssen klar gekennzeichnete Treffpunkte (z.B. vor dem Terminal, an Parkhäusern oder im Gebäude) bereitstellen, an denen sich Menschen mit Behinderung melden und Assistenz anfordern können. Dort übernimmt geschultes Personal die Begleitung bis zum Check-in, zur Gepäckaufgabe und weiter zur Sicherheitskontrolle.
Am Check-in können im Einzelfall Mitarbeitende beim Ausfüllen von Dokumenten, Etikettieren des Gepäcks und Klären von Sitzplatzwünschen helfen; häufig stehen abgesenkte oder barrierearme Schalter mit mehr Platz für Rollstühle zur Verfügung. Begleitpersonen werden – soweit möglich – auf Sitzen neben der betroffenen Person platziert, wenn dies aus Sicherheitsgründen zulässig ist.
Sicherheitskontrolle und Wege im Terminal
Menschen mit Behinderung können Unterstützung beim Weg durch das Terminal, beim Umsteigen zwischen Flügen und beim Finden des richtigen Gates erwarten. Dazu zählen Begleitdienste für lange Wege, Nutzung von Rollstühlen sowie Hilfen bei Aufzügen, Fahrtreppen und Türen.
An vielen Flughäfen gibt es separate oder priorisierte Sicherheitslinien, damit lange Wartezeiten reduziert werden, sowie diskrete Kontrollkabinen, etwa wenn Prothesen, Rollstühle oder andere Hilfsmittel gesondert überprüft werden müssen.
Boarding, an Bord – Mobilitätshilfen
Beim Boarding helfen Mitarbeitende beim Einsteigen ins Flugzeug, beim Umsetzen vom Rollstuhl in den Sitz und bei Bedarf mit speziellen Hebebühnen oder Bordrollstühlen. Passagiere mit Behinderung werden meist bevorzugt oder vorab an Bord gebracht, um Gedränge zu vermeiden und genug Zeit für die Assistenz zu haben.
An Bord dürfen bis zu zwei Mobilitätshilfen (z.B. Rollstuhl, Rollator) in der Regel kostenlos transportiert werden; elektrische Rollstühle werden nach vorheriger Anmeldung sicher verstaut. Während des Fluges helfen Crewmitglieder etwa beim Verstauen von Handgepäck, beim Holen von Speisen und Getränken und beim Weg zur Bordtoilette, ohne allerdings körperliche Pflegeleistungen zu übernehmen.
Fliegen mit Behinderung – Aussteigen & Gepäckausgabe
Das Aussteigen aus dem Flugzeug und die Gepäckausgabe stellen für Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität oft besondere Herausforderungen dar. Fluggesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, eine umfassende Unterstützung während dieser Phase der Reise zu gewährleisten. Für das Verlassen des Flugzeuges stehen häufig spezielle Rollstühle oder Hebehilfen bereit, um den Transfer vom Sitzplatz bis zur Flugzeugtür zu erleichtern. Zudem wird darauf geachtet, dass die Begleitperson, sofern vorhanden, nahe beim Fluggast bleibt, um eine kontinuierliche Betreuung zu gewährleisten.
Auch bei der Gepäckausgabe bieten Flughäfen und Fluggesellschaften Hilfestellung an. Das Assistenzpersonal begleitet sie von der Flugzeugtür bis zum Gepäckband und hilft bei Bedarf beim Transport des Gepäcks. Um einen reibungslosen Ablauf sicherzustellen, ist es wichtig, den Unterstützungsbedarf frühzeitig – idealerweise mindestens 48 Stunden vor Abflug – bei der Fluggesellschaft anzumelden. So können alle notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, damit das Aussteigen und die Gepäckabholung für Menschen mit Behinderung so stressfrei und komfortabel wie möglich verlaufen.
Assistenz für Seh‑, Hör‑ und kognitive Beeinträchtigungen
Für sehbehinderte und blinde Menschen gibt es häufig taktile Bodenleitsysteme, kontrastreiche Beschilderung und akustische Durchsagen; teilweise werden auch Abhol- und Begleitdienste vom Treffpunkt bis zum Sitzplatz angeboten. Blindenführhunde dürfen in vielen Fällen kostenlos im Passagierraum mitreisen, wenn sie angemeldet und entsprechend ausgebildet sind.
Für schwerhörige und gehörlose Reisende stellen viele Flughäfen visuelle Anzeigen, Monitore mit Fluginformationen sowie Induktionsschleifen an Informationsschaltern bereit. Menschen mit kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen können im Rahmen der verfügbaren Assistenzsysteme Begleitung zur Orientierung, beim Verstehen von Durchsagen und beim Navigieren komplexer Abläufe (Check-in, Umstieg, Passkontrolle) in Anspruch nehmen.
Die verschiedenen Mobilitätsgrade im Überblick
Standardisierte Codes für Mobilitäts- und Unterstützungsbedarfe bei Flugreisen
Flughäfen und Fluggesellschaften arbeiten mit standardisierten Assistenzcodes, um den Unterstützungsbedarf von Fluggästen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität eindeutig zu kennzeichnen. Diese Codes werden bereits bei der Buchung hinterlegt und steuern, welche Services (Rollstuhl, Begleitung, Informationen) organisiert werden.
Übersicht der wichtigsten Assistenzkategorien für Fluggäste mit Behinderung
Einleitung: Assistenzcodes im Überblick
Wann ist Fliegen mit Behinderung möglich?
Grundsätzlich ist Fliegen mit Behinderung in den meisten Fällen möglich – vorausgesetzt, Sie melden Ihren Unterstützungsbedarf rechtzeitig an und geben die relevanten Informationen korrekt an. Entscheidend sind dabei vor allem Art und Umfang Ihrer Mobilitätseinschränkung sowie Ihr aktueller Gesundheitszustand. Je nach Situation stehen Ihnen unterschiedliche Services zur Verfügung, die das Reisen deutlich erleichtern können.
Wann ist eine Begleitperson für Fluggäste mit Behinderung möglich oder nötig?
Viele Fluggesellschaften verlangen eine Begleitperson, wenn der Fluggast sich im Notfall nicht selbst helfen kann (z.B. nicht allein gehen, sich nicht an Bord verständigen oder die Sicherheitsanweisungen verstehen kann). Die Begleitperson muss dann in der Lage sein, aktiv zu unterstützen – etwa beim Ein‑ und Aussteigen, beim Umsetzen in den Sitz und bei einer Evakuierung.
Bei bestimmten Seh‑, Hör‑, geistigen oder mehrfachen Behinderungen kann die Fluggesellschaft eine Begleitperson vorschreiben, während andere Passagiere mit Behinderung ausdrücklich alleine reisen dürfen, wenn sie sich selbstständig orientieren und Anweisungen folgen können. Ob eine Begleitperson nötig ist, prüfen Fluggesellschaften häufig anhand von medizinischen Angaben, Grad der Behinderung und Selbstauskunft des Passagiers.
Wichtig: Die EU-Fluggastrechte verlangen, dass Menschen mit Behinderung befördert werden, sofern Sicherheitsanforderungen erfüllt sind; eine Beförderungsverweigerung darf nicht allein wegen der Behinderung erfolgen. Wenn eine Fluggesellschaft aus Sicherheitsgründen auf eine Begleitperson besteht, ist sie nicht verpflichtet, diese selbst zu stellen – die betroffene Person muss also in der Regel eine eigene Begleitung organisieren.
Wann darf eine Airline die Beförderung verweigern?
Eine Fluggesellschaft darf die Beförderung nur in Ausnahmefällen ablehnen:
Wenn Sicherheitsvorschriften eine Beförderung untersagen.
Wenn die Größe des Flugzeugs oder die Beschaffenheit der Türen die Beförderung physisch unmöglich machen.
Die bloße Tatsache, dass Sie eine Behinderung haben, ist niemals ein ausreichender Grund für eine Ablehnung. Fluggesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität kostenfreie Unterstützung zu bieten und dürfen diese nicht diskriminieren.
Falls die Beförderung dennoch verweigert wird, haben Sie als Fluggast das Recht auf eine schriftliche Begründung sowie auf alternative Unterstützung und gegebenenfalls Entschädigung gemäß EU-Verordnung.
Ihre Rechte bei Rechtsverletzungen (EU-Verordnung 261/2004 und 1107/2006)
Kombination: Diskriminierung + Flugstörung = doppelte Rechtsverletzung
Kommt es gleichzeitig zu einer Flugstörung und zu einer Verletzung der Rechte von Menschen mit Behinderung, können Ansprüche aus zwei unterschiedlichen Regelwerken nebeneinander bestehen. Typische Konstellationen sind etwa, dass das Boarding unter Verweis auf die Behinderung verweigert wird, obwohl keine objektiven Sicherheitsgründe vorliegen, oder dass zugesagte Assistenzleistungen so verspätet erbracht werden, dass der Flug nicht erreicht wird.
In solchen Fällen greifen unterschiedliche Rechtsfolgen:
Zum einen können Ansprüche nach der VO (EG) Nr. 261/2004 bestehen, insbesondere bei Nichtbeförderung oder großer Verspätung. Zum anderen kommen Rechtsverletzungen nach der VO (EG) Nr. 1107/2006 in Betracht, etwa bei unzulässiger Beförderungsverweigerung oder fehlender bzw. mangelhafter Assistenz.
Zu beachten ist, dass die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 keinen eigenen pauschalen Ausgleichsanspruch vorsieht. Verstöße werden in der Regel über Beschwerdeverfahren bei nationalen Durchsetzungsstellen oder gegebenenfalls über Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht verfolgt.
Flightright hilft Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen
Wenn Ihnen das Boarding aufgrund von Krankheit oder Behinderung verweigert wurde, prüft Flightright sorgfältig, ob dies rechtswidrig war. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche auf Erstattung und Entschädigung gemäß der EU-Verordnung 261/2004 geltend zu machen.
Auch bei Verspätungen, Annullierungen, Umbuchungen oder verpassten Anschlussflügen stehen wir Ihnen als Passagier mit Behinderung zur Seite. Flightright setzt Ihre berechtigten Forderungen auf Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro (abzüglich der Erfolgsprovision) durch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtig: Flightright stellt Ihnen umfassende Informationen zum Thema Fliegen mit Behinderung und eingeschränkter Mobilität bereit. Bitte beachten Sie, dass wir keine direkte Unterstützung bei der Beantragung von Hilfsleistungen oder bei der Einreichung von Beschwerden anbieten können, außer in Fällen von Nichtbeförderungen, Verspätungen, Annullierungen, Umbuchungen oder verpassten Anschlussflügen. Für konkrete Anliegen bezüglich Assistenzleistungen empfehlen wir, sich direkt an Ihre Fluggesellschaft oder den Flughafenservice zu wenden. Dort erhalten Sie individuelle Hilfe und passende Antworten auf Ihre Fragen.
Ihre Vorteile mit Flightright:
✓ Über 12 Millionen zufriedene Kunden
✓ 99% Erfolgsquote bei berechtigten Ansprüchen
✓ Kein finanzielles Risiko für Sie
✓ Spezialisierte Rechtsexperten für Luftfahrtrecht
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Gibt es Krankheiten, mit denen man nicht fliegen darf?
Ja, bestimmte Krankheiten und gesundheitliche Zustände können das Fliegen erschweren oder sogar verbieten. Entscheidend ist, ob durch die Krankheit ein sicherheitsrelevantes Risiko entstehen würde. Dabei spielen folgende Aspekte eine Rolle:
Akute Infektionskrankheiten: Krankheiten, die ansteckend sind, wie Grippe, Tuberkulose oder Magen-Darm-Infektionen, können eine Gefahr für andere Flugreisende darstellen. In solchen Fällen kann die Airline die Mitnahme verweigern, um die Gesundheit aller zu schützen.
Frisch operierte Patienten: Nach Operationen, insbesondere mit offenen Wunden oder Gipsverbänden, sollte vor dem Flug eine medizinische Freigabe eingeholt werden, da Druckveränderungen und lange Sitzzeiten Komplikationen verursachen können.
Schwere Atemwegserkrankungen: Erkrankungen wie eine akute Lungenentzündung oder schwere Asthmaanfälle können durch die reduzierte Sauerstoffkonzentration in der Flugzeugkabine verschlimmert werden.
Kognitive Beeinträchtigungen: In Fällen, in denen eine Person nicht in der Lage ist, Sicherheitsanweisungen zu verstehen oder sich selbstständig zu verhalten, kann die Mitnahme einer Begleitperson erforderlich sein oder der Flug verweigert werden.
Wichtig: Die Entscheidung, ob eine Flugreise möglich ist, trifft letztlich die Fluggesellschaft auf Basis medizinischer Gutachten und Sicherheitsvorschriften. Fluggäste sollten sich frühzeitig vor der Flugbuchung mit ihrem Arzt und der Airline abstimmen, um Risiken zu minimieren und den notwendigen Nachweis für die Beförderung zu erhalten.
Ärztliche Bescheinigung und Flugtauglichkeitsattest: Ein Attest, das die Flugtauglichkeit bestätigt, kann helfen Zweifel der Airline zu widerlegen. Dieses Attest sollte idealerweise Angaben zum Gesundheitszustand, mögliche Risiken und besondere Bedürfnisse während der Reise enthalten. Manche Airlines verlangen ein spezielles Formular, das sogenannte MEDIF (Medical Information Form), das mindestens 48 bis 72 Stunden vor Abflug eingereicht werden muss.
Fluggast mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität – So beantragen Sie besondere Unterstützung
Es gibt keine allgemeingültige Regel für die Beantragung einer besonderen Unterstützung beim Fliegen mit Behinderung. Die meisten Gesetze und EU-Verordnungen sehen jedoch vor, dass Passagiere eine leicht zugängliche Möglichkeit haben müssen, ihren Unterstützungsbedarf bereits bei der Flugbuchung anzumelden. Dies kann entweder direkt über die Fluggesellschaft oder über den Reiseveranstalter beziehungsweise das Reisebüro erfolgen. Wichtig ist, dass der Bedarf rechtzeitig und korrekt gemeldet wird, damit die Fluggesellschaft und der Flughafen die notwendigen Hilfen optimal organisieren können und ein reibungsloses Flugerlebnis gewährleistet ist.
Zeitpunkt: Wann und wo anmelden?
Melden Sie Ihren Unterstützungsbedarf so früh wie möglich an
, spätestens aber 48 Stunden vor Abflug. Diese Frist ist in der EU-Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 festgelegt und wird von den meisten Fluggesellschaften und Flughäfen aktiv kommuniziert. Bei späterer Anmeldung sind Hilfeleistungen nur noch unter bestmöglicher Durchführung zu gewährleistenDie Anmeldung erfolgt über die Stelle, bei der Sie Ihr Flugticket gekauft haben:
-Direkt bei der Fluggesellschaft über Hotline, Online-Buchung, „Manage my booking“ oder Chat.
-Über das Reisebüro oder den Reiseveranstalter, der Ihre Flugreise organisiert hat. Diese leiten die Informationen an den zuständigen Flughafenbetreuungsdienst (PRM-Service) weiter, der vor Ort die Assistenz gewährleistet.Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Sie bei der Anmeldung genaue Angaben zu Ihrer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität machen, etwa ob Sie einen manuellen oder elektrischen Rollstuhl benötigen, ob Sie Begleitung beim Boarding brauchen oder spezielle medizinische Geräte mitführen.
Die Verwendung international standardisierter Mobilitäts- und Assistenzcodes (z.B. WCHR, WCHS, WCHC) hilft der Fluggesellschaft, Ihren Bedarf präzise zu erfassen und die passende Unterstützung bereitzustellen.
Halten Sie bei der Anmeldung Ihre Buchungsnummer, Reisedaten und alle relevanten medizinischen Nachweise bereit, um den Prozess zu erleichtern.
Checkliste für das Reisen mit Behinderung und Krankheit
Das Reisen mit Behinderung oder Krankheit erfordert eine sorgfältige Vorbereitung, um einen reibungslosen und stressfreien Flug zu gewährleisten. Hier finden Sie eine kompakte Checkliste mit den wichtigsten Punkten, um Ihre Rechte optimal wahrzunehmen und die notwendige Unterstützung zu erhalten:
Frühzeitige Anmeldung bei der Fluggesellschaft: Melden Sie Ihren Unterstützungsbedarf mindestens 48 Stunden vor Abflug bei der Airline an. So kann die Fluggesellschaft Hilfeleistungen wie Rollstuhlservice, Begleitdienste oder spezielle Sitzplatzreservierungen rechtzeitig organisieren.
Ärztliche Bescheinigungen und Flugtauglichkeitsattest: Führen Sie bei medizinischen Implantaten, Prothesen, Herzschrittmachern oder chronischen Erkrankungen ein aktuelles Fit-to-Fly-Attest mit sich, das Ihre Flugtauglichkeit bestätigt.
Anmeldung und Transport von Mobilitätshilfen: Rollstühle, Krücken oder elektrische Mobilitätshilfen müssen frühzeitig angemeldet werden. Besonders bei elektrischen Rollstühlen sind Angaben zur Batterieart, zum Gewicht und zu den Maßen wichtig. Die Mitnahme ist in der Regel kostenlos.
Mitnahme von Medikamenten und medizinischen Geräten: Medikamente sollten in der Originalverpackung mit ärztlichem Rezept oder Attest mitgeführt werden. Flüssige Medikamente sind von den üblichen Handgepäck-Beschränkungen ausgenommen. Medizinische Geräte wie Sauerstoffkonzentratoren müssen ebenfalls angemeldet werden.
Assistenzhunde anmelden: Melden Sie Blinden- oder Assistenzhunde rechtzeitig bei der Fluggesellschaft an und führen Sie erforderliche Nachweise mit.
Wahl des Sitzplatzes und Barrierefreiheit an Bord: Reservieren Sie, wenn möglich, einen Sitzplatz mit mehr Beinfreiheit oder in der Nähe der Toilette. Passagiere mit Mobilitätseinschränkungen dürfen aus Sicherheitsgründen nicht an Notausgängen sitzen.
Rechtzeitiges Erscheinen am Flughafen: Planen Sie ausreichend Zeit für Check-in, Sicherheitskontrolle und Spezialhilfen ein. Mindestens zwei Stunden vor Abflug wird empfohlen, um Wartezeiten zu vermeiden.
Kommunikation mit Flughafen- und Bordpersonal: Informieren Sie das Sicherheitspersonal über medizinische Hilfsmittel und teilen Sie dem Kabinenpersonal Ihre Bedürfnisse mit, damit Sie bestmöglich unterstützt werden.
Notfallkontakte und Versicherungsschutz bereithalten:
Halten Sie wichtige Telefonnummern von der Airline, dem Flughafenservice und dem medizinischen Notfalldienst griffbereit. Prüfen Sie Ihre Reiseversicherung hinsichtlich gesundheitlicher Notfälle.
Flugunfähigkeit klären und Gesundheitszustand prüfen: Besprechen Sie bei ansteckenden oder schweren Krankheiten mit Ihrem Arzt, ob eine Flugreise sicher ist. Eine ärztliche Flugtauglichkeitsbescheinigung (MEDIF) / „Fit‑to‑fly“-Attest kann erforderlich sein.
Häufige Fragen zu den Rechten von Fluggästen mit Behinderung
Wir helfen bei folgenden Entschädigungsansprüchen:
Ihre Reise verlief nicht wie geplant?
Bei Flugverspätung, Annullierung und Überbuchung kann Passagieren und Passagierinnen eine Entschädigung bzw. Ticketerstattung zustehen. Flightright setzt Ihr Recht durch.

