Flightright setzt Maßstäbe im europäischen Fluggastrecht: unsere wichtigsten Urteile
Bei Flightright kämpfen wir dafür, dass Ihre Rechte als Flugpassagier nicht nur auf dem Papier stehen, sondern auch durchgesetzt werden können. In dieser Zeit haben wir zahlreiche Verfahren vor höchstrichterlichen Gerichten und dem Europäischen Gerichtshof angestoßen – und damit europaweit wegweisende Entscheidungen erwirkt, die Fluggästen heute bessere Chancen, klarere Regeln und stärkeren Schutz ermöglichen.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der bedeutendsten Urteile, die wir für Flugreisende durchgesetzt haben.
Flightrights gewonnene Gerichtsurteile für außergewöhnliche Umstände
2016 · Bundesgerichtshof Fall X ZR 78/15 · Flightright gegen Air Namibia
Urteil: Gepäckwagen-Kollision ist kein außergewöhnlicher Umstand
Ein geparktes Flugzeug wurde auf dem Rollfeld von einem Gepäckwagen beschädigt und hatte somit eine erhebliche Verspätung. Die Fluggesellschaft argumentierte, dies sei ein „außergewöhnlicher Umstand“, weshalb keine Entschädigung an die Flugreisenden gezahlt werden müsse. Flightright vertrat betroffene Passagiere.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass:
ein Unfall durch Bodenpersonal oder Bodengerät kein außergewöhnlicher Umstand ist,
weil der Flughafenbetrieb zur normalen betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft gehört,
selbst wenn das Bodenpersonal vom Flughafen oder Dritten gestellt wird,
und auch der „ruhende Verkehr“ (also ein stehendes Flugzeug) ist Teil des Airline-Betriebsrisikos.
Die Fluggesellschaft kann die Verantwortung nicht auf externe Dienstleister übertragen.
Bedeutung für Passagiere
Dieses Urteil schuf erstmals klare Leitlinien und stellte klar, dass Bodenunfälle zu einer Entschädigung für Passagiere führen müssen. Fluggesellschaften können sich nicht mit dem Argument „wir waren nicht schuld“ herausreden.
2020 · Cour de cassation in Frankreich Pourvoi n° 19-12.294 · Flightright gegen Air India
Urteil: Erkrankter Pilot ist kein außergewöhnlicher Umstand
Ein internationaler Flug der Air India wurde kurzfristig annulliert, weil der Pilot erkrankte. Die Fluggesellschaft erklärte, dies sei ein „außergewöhnlicher Umstand“, der sie von der Pflicht zur Ausgleichszahlung befreie. Flightright vertrat die betroffenen Passagiere und machte geltend, dass Personalorganisation eindeutig in die Verantwortung der Fluggesellschaft fällt.
Der französische Kassationsgerichtshof entschied, dass:
die Einsatzplanung des Personals zur betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft gehört,
Krankheitsfälle vorhersehbar sind und durch Ersatzpersonal abgesichert werden müssen,
ein krankheitsbedingter Ausfall daher kein außergewöhnlicher Umstand darstellt,
die Fluggesellschaft bleibt ausgleichspflichtig.
Bedeutung für Passagiere
Das Urteil stellt klar, dass Krankheitsfälle des Bordpersonals kein Entschädigungshindernis darstellen. Flugreisende behalten ihren Anspruch auch dann, wenn eine Crew kurzfristig ausfällt. Flightright hat damit eine wichtige Linie gestärkt: Personalprobleme, Schichtplanung und Erkrankungen sind normale betriebliche Risiken und dürfen nicht zulasten der Passagiere gehen.
2024 · Bundesgerichtshof Fall X ZR 146/23 · Flightright gegen KLM
Urteil: Enteisungen im Winter sind vorhersehbar und kein außergewöhnlicher Umstand
Ein Flug verspätete sich erheblich, weil das Flugzeug vor dem Start enteist werden musste. Die Fluggesellschaft KLM argumentierte, dies sei ein außergewöhnlicher Umstand, da der Enteisungsprozess von einem externen Dienstleister durchgeführt worden sei und wetterbedingt unvermeidbar gewesen sei.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass:
Enteisungen im Winter vorhersehbare und übliche Vorgänge sind,
Fluggesellschaften dafür Zeitpuffer und organisatorische Vorkehrungen einplanen müssen,
die Einschaltung eines externen Enteisungsdienstes nicht zu einem außergewöhnlichen Umstand führt,
die Fluggesellschaft deshalb ausgleichspflichtig bleibt.
Bedeutung für Passagiere
Das Urteil stärkt die Rechte von Fluggästen, insbesondere in der Wintersaison. Fluggesellschaften können sich nicht auf übliche Witterungsabläufe berufen, um Entschädigungen zu vermeiden. Verzögerungen durch Enteisungen gelten als normales Betriebsrisiko. Durch dieses Grundsatzurteil hat Flightright klargestellt: Planbare saisonale Vorgänge befreien Fluggesellschaften nicht von ihrer Verantwortung.
2024 · Bundesgerichtshof (BGH) Fall X ZR 3/23 · Flightright gegen easyJet
Urteil: „Außergewöhnliche Umstände“ entlasten Airlines nur, wenn sie auch alle zumutbaren Maßnahmen nachweisen
Ein Flug wurde kurzfristig aufgrund eines Schneesturms annulliert. Die Fluggesellschaft easyJet verweigerte die Ausgleichszahlung und berief sich darauf, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen gewesen sei. Flightright vertrat die betroffenen Passagiere und stellte klar: Selbst wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, entfällt die Entschädigungspflicht nur dann, wenn die Airline zusätzlich nachweisen kann, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um die Annullierung bzw. die Folgen für Passagiere zu vermeiden.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass:
eine Airline sich nicht pauschal auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen kann, um Ausgleichszahlungen zu vermeiden,
Fluggesellschaften konkret darlegen müssen, welcher außergewöhnliche Umstand vorlag und warum dieser nicht beherrschbar war,
sie zusätzlich nachweisen muss, dass die Annullierung auch dann nicht hätte vermieden werden können, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte,
dazu insbesondere gehört, dass Airlines im Rahmen des Möglichen aktive Alternativen prüfen müssen (z.B. andere organisatorische Maßnahmen, Ersatzgerät, Umplanung, Nutzung verfügbarer Kapazitäten),
die Darlegungslast liegt hier bei der Fluggesellschaft – nicht beim Passagier.
Bedeutung für Passagiere
Dieses Urteil stärkt die Rechte von Fluggästen spürbar: Airlines können Entschädigungen nicht mit allgemeinen Ausreden abwehren. Wer sich auf außergewöhnliche Umstände beruft, muss transparent belegen, dass wirklich keine zumutbare Alternative vorhanden war. Für betroffene Passagiere bedeutet das: höhere Erfolgschancen, weil die Airline ihre Entlastung aktiv beweisen muss – und nicht einfach behaupten darf, sie sei „machtlos“ gewesen.
Flightrights gewonnenes Gerichtsurteil zu Fristen, Verjährung & Ersatzbeförderung
2018 · Europäischer Gerichtshof (EuGH) Fall C-130/18 · Flightright gegen Eurowings
Urteil: Die „Zeitgrenzen“ für Entschädigungsfreiheit bei Annullierung sind strikt auszulegen
In diesem Verfahren wurde ein Flug kurzfristig annulliert. Eurowings verweigerte die Ausgleichszahlung mit der Begründung, es sei eine Ersatzbeförderung angeboten worden. Die von Eurowings zur Verfügung gestellte Ersatzbeförderung, erreichte den Zielflughafen jedoch lediglich 2 Stunden später als der ursprünglich geplante Flug. Flightright vertrat die betroffenen Reisenden und machte geltend: Die EU-Verordnung 261/2004 schützt Fluggäste nur dann wirksam, wenn Airlines die gesetzlichen Ausnahmen nicht ausweiten können. Genau deshalb müssen die in Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) genannten Zeitgrenzen streng und eindeutig angewendet werden (Abflug höchstens 1 Stunde früher / Ankunft höchstens 2 Stunden später).
Die Verordnung sieht dabei folgende zeitliche Grenzen vor: Bei einer Flugannullierung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung. Dieser entfällt, wenn die Airline mindestens 14 Tage vor Abflug informiert. Erfolgt die Information zwischen 14 und 7 Tagen vor Abflug, besteht nur kein Ausgleichsanspruch, wenn eine Ersatzbeförderung angeboten wird, die höchstens 2 Stunden früher abfliegt und das Ziel maximal 4 Stunden später erreicht. Bei einer Information weniger als 7 Tage vor Abflug gelten noch strengere Grenzen: Abflug höchstens 1 Stunde früher und Ankunft höchstens 2 Stunden später.
Der Europäische Gerichtshof stellte klar, dass:
die Ausnahmen von der Ausgleichspflicht eng auszulegen sind,
die Entschädigung nur dann entfällt, wenn die angebotene Ersatzbeförderung die genannten Zeitgrenzen vollständig einhält,
Fluggesellschaften sich nicht auf „vergleichbare“ oder „fast eingehaltene“ Zeitfenster berufen können, wenn die gesetzlichen Grenzen überschritten werden.
Bedeutung für Passagiere
Dieses von Flightright erkämpfte Urteil schafft Rechtssicherheit: Bei kurzfristigen Stornierungen zählt nicht, ob irgendein Ersatzflug angeboten wird – sondern ob er die klaren gesetzlichen Zeitfenster exakt einhält. Sobald die Fluggesellschaften diese Grenzen überschreiten, bleibt der Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen.
Flightrights gewonnene Gerichtsurteile bei internationalen Buchungen
2018 · Europäischer Gerichtshof Fall C-274/16 · Flightright gegen Air Nostrum
Urteil: Klage am Zielort der Gesamtverbindung ist zulässig
Die betroffenen Passagiere hatten eine einheitliche Flugbuchung mit Start- und Zwischenstopps in Spanien sowie einem Endziel in Deutschland. Die Verspätung entstand auf einem innerspanischen Teilflug, der von der Fluggesellschaft Air Nostrum durchgeführt wurde. Strittig war, ob die Passagiere ihren Anspruch in Deutschland einklagen dürfen, obwohl der verspätete Flugabschnitt anderorts startete. Flightright vertrat die Reisenden und argumentierte, dass bei einer einheitlichen Buchung der Zielort maßgeblich für die gerichtliche Zuständigkeit sein müsse.
Der Europäische Gerichtshof entschied, dass:
sämtliche Teilflüge einer einheitlichen Buchung als eine einzige Beförderungseinheit gelten,
der Zielort der Gesamtverbindung das maßgebliche Kriterium für die Gerichtszuständigkeit ist,
Passagiere daher in Deutschland klagen dürfen, auch wenn der verspätete Teilflug im Ausland startete,
es keine Rolle spielt, dass verschiedene Fluggesellschaften beteiligt sind oder die Verspätung auf einem anderen Streckenabschnitt entstand.
Bedeutung für Passagiere
Dieses Urteil erleichtert die Rechtsdurchsetzung bei internationalen Buchungen erheblich. Betroffene müssen nicht mehr im Ausland klagen und können den Gerichtsstand am Zielort wählen. Gerade bei komplexen Reiseverbindungen mit mehreren Fluggesellschaften sorgt diese Entscheidung dafür, dass Passagiere ihre Ansprüche einfacher, schneller und ohne zusätzliche Hürden geltend machen können. Als Vertreter der Fluggastrechte hat Flightright damit ein zentrales Grundsatzurteil geschaffen, das europaweit für mehr effektive Durchsetzung sorgt.
2023 · Bundesgerichtshof (BGH) Urteil X ZR 15/20 · Flightright gegen American Airlines
Urteil: Ausgleichsanspruch besteht auch dann, wenn die Verspätung auf einem Teilflug außerhalb der EU entsteht – sofern es eine einheitliche Buchung war
Bei diesem Verfahren ging es um eine Reisekette aus mehreren Teilflügen, die als eine Gesamtheit gebucht wurde. Die entscheidende Frage war, ob die Fluggastrechteverordnung auch dann greift, wenn die erhebliche Verspätung auf einem Teilflug passiert, der außerhalb der EU stattfindet – obwohl die Reise in der EU begonnen hat.
Flightright argumentierte, dass Airlines ihre Verantwortung nicht dadurch umgehen dürfen, dass sie eine Reise in einzelne Segmente „aufteilen“. Bei einer einheitlichen Buchung müsse vielmehr die gesamte Verbindung als eine Beförderungseinheit betrachtet werden – und damit auch der Schutz der EU-Verordnung 261/2004 gelten.
Der BGH stellte (auf Basis der EuGH-Rechtsprechung) klar, dass:
mehrere Flüge bei einheitlicher Buchung als Gesamtheit zu betrachten sind,
die Fluggastrechteverordnung anwendbar bleibt, wenn die Reise in einem EU-Mitgliedstaat startet,
ein Ausgleichsanspruch nicht daran scheitert, dass die Verspätung auf einem außereuropäischen Teilsegment eingetreten ist, solange die Gesamtbeförderung unter den Schutzbereich fällt.
Bedeutung für Passagiere
Dieses Urteil ist besonders wichtig für Langstrecken mit Umstieg: Wer z.B. in Deutschland startet und später außerhalb der EU Anschlussprobleme hat, verliert seinen Anspruch auf Entschädigung nicht. Entscheidend ist der EU-Abflug der Gesamtverbindung sowie das Vorliegen einer einheitlichen Buchung. Im Ergebnis dürfen internationale Umsteigeverbindungen daher nicht zu „Rechtslücken“ führen und Passagiere können ihre Ansprüche in solchen Fällen deutlich einfacher durchsetzen.
Flightrights gewonnenes Gerichtsurteil für Entschädigungshöhen nach Flugstrecke
2020 · Europäischer Gerichtshof Fall C-939/19 · Flightright gegen Eurowings
Urteil: Entschädigung wird nach der Gesamtdistanz der Buchung berechnet
Die Passagiere hatten eine einheitliche Buchung mit mehreren Teilflügen. Die Verspätung trat erst auf dem letzten Flugabschnitt auf, doch Eurowings wollte die Entschädigung nur auf Basis der kurzen Teilstrecke berechnen.
Der Europäische Gerichtshof entschied, dass:
bei einer einheitlichen Buchung die komplette Flugstrecke als Grundlage dient,
es für die Entschädigungshöhe unerheblich ist, auf welchem Teilstück die Verspätung auftrat,
die EU-Verordnung 261/2004 verbraucherfreundlich auszulegen ist und Passagiere nicht benachteiligt werden dürfen.
Damit wird bei Langstreckenverbindungen regelmäßig die höhere Entschädigung fällig – auch wenn nur ein kurzer Abschnitt verspätet war.
Bedeutung für Passagiere
Fluggäste profitieren von einer deutlich klareren und faireren Berechnung der Entschädigung. Wer eine lange Reise bucht, erhält im Falle einer erheblichen Verspätung den vollen Betrag, selbst wenn die Verzögerung erst auf einem kurzen letzten Teilflug entsteht. Flightright hat damit ein zentral wichtiges Urteil erwirkt, das Umsteigeverbindungen nachhaltig stärkt.
Flightrights gewonnene Gerichtsurteile für Flugannullierungen und Ersatzbeförderung
2023 · Bundesgerichtshof Fall X ZR 123/22 · Flightright gegen Iceland Air
Urteil: Fluggesellschaften müssen schnellstmöglich Ersatzflüge anbieten
Nach einer kurzfristigen Flugannullierung bot die Fluggesellschaft Icelandair den Passagieren Ersatzflüge erst mit mehreren Tagen Verzögerung an. Dabei gab es objektiv frühere Alternativen – sowohl mit anderen Fluggesellschaften als auch über andere Routen.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass:
Fluggesellschaften alle realistischen Alternativen prüfen müssen – auch über andere Fluggesellschaften,
eine mehrtägige Verzögerung nur zulässig ist, wenn keine frühere Verbindung existiert,
Passagiere Anspruch auf Ausgleichszahlung haben, wenn die Fluggesellschaft nicht ausreichend recherchiert oder informiert,
die Pflicht zur Ersatzbeförderung verbraucherfreundlich auszulegen ist.
Bedeutung für Passagiere
Mit diesem Urteil wurde klargestellt, dass Fluggesellschaften nicht nur ihre eigenen Flüge anbieten dürfen. Sie müssen aktiv nach der frühestmöglichen Weiterreise suchen – unabhängig davon, wer die Verbindung durchführt. Flightright hat damit erreicht, dass Passagiere bei Flugausfällen deutlich besser vor überlangen Wartezeiten geschützt sind und die Fluggesellschaft ihrer Informations- und Handlungspflicht nachkommen muss.
2024 · Bundesgerichtshof Fall X ZR 109/23 · Flightright gegen easyJet
Urteil: Fluggesellschaften müssen alle zumutbaren Ersatzverbindungen prüfen
Nach einer Flugannullierung bot EasyJet den Passagieren ausschließlich Ersatzflüge mit der eigenen Fluggesellschaft an – obwohl es am selben Tag frühere Verbindungen mit anderen Fluggesellschaften gab. Die Flugreisenden entschieden sich für eine Bahnreise und verlangten Kostenersatz. EasyJet lehnte ab und argumentierte, man habe bereits „zumutbare“ Alternativen angeboten. Flightright vertrat die Passagiere und machte geltend, dass die Fluggesellschaft umfassend über alle verfügbaren Optionen informieren muss.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass:
Fluggesellschaften alle realistischen Alternativen prüfen müssen – auch solche anderer Fluggesellschaften und Verkehrsmittel,
sie gegenüber Passagieren vollständig informieren müssen, welche Alternativen existieren,
die Fluggesellschaft die Beweislast trägt, dass sie ihrer Informationspflicht nachgekommen ist,
bei mangelhafter Aufklärung müssen sowohl Ausgleichszahlungen als auch Kosten der Ersatzbeförderung erstattet werden.
Bedeutung für Passagiere
Dieses Urteil stärkt die Position von Flugreisenden in Situationen von Flugausfällen erheblich. Passagiere dürfen auf schnellstmögliche Alternativen ausweichen – einschließlich Bahn oder anderer Fluggesellschaften – und ihre Kosten geltend machen, wenn sie nicht umfassend informiert wurden. Flightright hat damit ein wichtiges Verbraucherschutzprinzip gefestigt: Ersatzbeförderung bedeutet nicht „nur mit der eigenen Fluggesellschaft“, sondern „so früh wie möglich“.
Flightrights gewonnene Gerichtsurteile für Pauschalreisen
2023 · Bundesgerichtshof Fall X ZR 91/22 · Flightright gegen Iberia
Urteil: Erstattung des kompletten Ticketpreises bei Pauschalreise auch inklusive Rückflug
Die Reisenden hatten eine Pauschalreise mit mehreren zusammenhängenden Flugsegmenten gebucht – inklusive Hin- und Rückflug. Der erste Teilflug wurde annulliert, sodass die gesamte Reise nicht mehr angetreten werden konnte. Die Fluggesellschaft Iberia wollte jedoch nur den ausgefallenen Teilflug erstatten.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass:
Hin- und Rückflug bei einer Pauschalreise eine einheitliche Beförderungsleistung bilden,
der Ausfall des ersten Teilflugs die gesamte Reise unmöglich macht,
die Fluggesellschaft deshalb den kompletten Ticketpreis erstatten muss – inklusive Rückflug,
es unerheblich ist, ob mehrere Fluggesellschaften operativ beteiligt waren.
Bedeutung für Passagiere
Das Urteil schützt insbesondere Langstrecken- und Pauschalreisende vor finanziellen Verlusten. Wenn der erste Flug ausfällt und die gesamte Reise dadurch scheitert, erhalten Passagiere den vollständigen Flugpreis zurück. Flightright hat damit ein klares Signal gesetzt: Bei verbundenen Reiseleistungen haften Fluggesellschaften für die Gesamtheit der Buchung – nicht nur für einzelne Segmente.
2024 · Bundesgerichtshof (BGH) Fall X ZR 62/23 · Flightright gegen Air Cairo
Urteil: Auch bei Pauschalreisen gilt für Ausgleichsansprüche die reguläre 3-jährige Verjährung
In diesem Verfahren ging es um zwei Reisende, die im Rahmen einer Pauschalreise geflogen waren. Nach einer Verspätung von über drei Stunden bestand grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung. Die Fluggesellschaft Air Cairo berief sich jedoch darauf, dass bei Pauschalreisen andere (kürzere) Regeln greifen könnten, sodass der Anspruch bereits verjährt sei.
Flightright vertrat die betroffenen Passagiere und machte deutlich: Fluggastrechte dürfen nicht davon abhängen, ob jemand den Flug einzeln oder als Teil einer Pauschalreise gebucht hat. Würde man bei Pauschalreisen abweichende Verjährungsregeln zulassen, könnten Fluggesellschaften berechtigte Ansprüche durch Zeitablauf leichter aushebeln – ein klarer Widerspruch zum Verbraucherschutzgedanken der Verordnung.
Der BGH entschied, dass:
für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt,
dies unabhängig davon gilt, ob der Flug Teil einer Pauschalreise war,
eine Benachteiligung von Pauschalreisenden durch abweichende Fristen nicht zulässig ist.
Bedeutung für Passagiere
Dieses von Flightright erstrittene Urteil ist ein wichtiger Schutz vor „Taktik durch Zeitablauf“: Fluggesellschaften können sich nicht darauf zurückziehen, dass bei Pauschalreisen angeblich andere Fristen gelten. Für Betroffene bedeutet das mehr Rechtssicherheit und mehr Zeit, um Ansprüche geltend zu machen – und vor allem: gleiche Rechte für alle, unabhängig davon, ob der Flug Teil einer Pauschalreisebuchung war oder einzeln gebucht wurde.
2024 · Europäischer Gerichtshof Fall C-705/23 · Flightright gegen Condor
Urteil: Fluggesellschaft haftet auch bei Fehlern des Reiseveranstalters
Die Passagiere hatten eine Pauschalreise gebucht. Der Reiseveranstalter teilte ihnen fälschlicherweise mit, der ursprüngliche Hinflug sei storniert und buchte sie auf einen späteren Flug um. In Wirklichkeit fand der ursprüngliche Flug planmäßig statt – die Fluggesellschaft Condor war über die Umbuchung nicht informiert. Als die Passagiere nicht befördert wurden, verweigerte Condor die Entschädigung mit der Begründung, der Fehler liege beim Reiseveranstalter.
Der Europäische Gerichtshof entschied, dass:
eine „Nichtbeförderung“ vorliegt, wenn Passagiere ihren gebuchten Flug nicht antreten konnten, selbst wenn Dritte den Fehler verursacht haben,
die Fluggesellschaft gegenüber Passagieren ausgleichspflichtig bleibt,
interne Informationsprobleme zwischen Reiseveranstalter und Fluggesellschaft nicht zulasten der Fluggäste gehen dürfen,
die Fluggesellschaft anschließend Regress beim Reiseveranstalter nehmen kann (Art. 13 VO 261/2004).
Bedeutung für Passagiere
Dieses von Flightright erstrittene Urteil verhindert, dass Passagiere zwischen verschiedenen Akteuren – Reiseveranstalter, Reisebüro und Fluggesellschaft – aufgerieben werden. Sie behalten ihren Entschädigungsanspruch unabhängig davon, wer den organisatorischen Fehler verursacht hat. Flightright hat damit ein stark verbraucherfreundliches Urteil erwirkt: Die Beförderungspflicht gilt uneingeschränkt – Informationsfehler Dritter entlasten die Fluggesellschaft nicht.
Flightrights gewonnenes Gerichtsurteil für den Verbraucherschutz
2022 · Court of Appeal in Großbritannien – Flightright gegen easyJet
Urteil: Fluggesellschaften dürfen Passagiere nicht in komplizierte Onlineportale zwingen
EasyJet verlangte, dass Fluggäste ihre Entschädigungsansprüche ausschließlich über ein eigenes Onlineportal einreichen. Wer dies nicht tat oder keinen Nachweis über die Nutzung des Portals erbringen konnte, sollte keine Ausgleichszahlung erhalten. Flightright vertrat die betroffenen Passagiere und machte geltend, dass technische Hürden nicht zum Hindernis für Flugreisende führen dürfen.
Das britische Berufungsgericht entschied, dass:
Fluggesellschaften zwar digitale Meldewege anbieten dürfen, diese jedoch leicht zugänglich, zuverlässig und verständlich sein müssen,
Passagiere ihre Rechte nicht verlieren, wenn ein von der Fluggesellschaft vorgegebenes System nicht funktioniert,
Art. 15 der EU-Verordnung 261/2004 jede Einschränkung der Passagierrechte durch Vertragsbedingungen verbietet.
Bedeutung für Passagiere
Dieses Urteil schützt Fluggäste vor intransparenten oder technisch fehlerhaften Portallösungen von Fluggesellschaften. Airlines dürfen Passagiere zwar weiterhin auf die eigene Portale verweisen – sollten diese jedoch schwer verständlich sein oder technisch nicht funktionieren, dürfen Passagiere daraus keinen Nachteil haben. Flightright hat damit ein wichtiges Signal gesetzt: Passagierrechte dürfen nicht an unklaren oder fehleranfälligen Prozessen scheitern.



