Das Wichtigste zum Thema „EU-Fluggastrechte-Verordnung“
Rechte bei Flugproblemen: Fluggäste haben Anspruch auf Entschädigung bei Annullierungen, Verspätungen ab 3 Stunden und Überbuchungen.
Entschädigungshöhe nach EU-Verordnung 261/2004: Die Entschädigung variiert je nach Flugstrecke: 250 Euro (bis 1.500 km), 400 Euro (1.500 bis 3.500 km) und 600 Euro (über 3.500 km).
Versorgungsleistungen: Airlines müssen bei langen Wartezeiten Verpflegung und Unterkunft anbieten: Snacks und Getränke ab 2 Stunden, Mahlzeiten ab 3 Stunden, Übernachtung ab 5 Stunden.
Umbuchung und Erstattung: Bei Annullierungen oder starken Verspätungen haben Passagiere das Recht auf kostenlose Umbuchung oder Erstattung des Ticketpreises.
Frist zur Anspruchserhebung: Fluggäste können bis zu drei Jahre nach dem Vorfall eine Entschädigung fordern.
Geltungsbereich: Die Verordnung gilt für alle Flüge, die von einem EU-Flughafen abfliegen oder in die EU fliegen, wenn die Airline ihren Sitz in der EU hat.
Außergewöhnliche Umstände: Airlines sind nicht verpflichtet, Entschädigungen zu zahlen, wenn Verspätungen oder Annullierungen durch außergewöhnliche Umstände verursacht werden (z.B. Wetter, politische Instabilität).
Rechtliche Unterstützung: Bei Schwierigkeiten empfiehlt es sich, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um Ansprüche durchzusetzen.
Sie hatten eine Flugverspätung oder einen Flugausfall? Jetzt Rechte prüfen und Chancen auf Entschädigung erhöhen
Alles über Fluggastrechte
Fluggastrechte sind gesetzlich verankerte Schutzrechte, die Passagieren im Falle von Flugverspätungen, Annullierungen, Nichtbeförderungen (z. B. wegen Überbuchung) oder Problemen mit dem Gepäck zustehen. Ziel dieser Rechte ist es, Reisende vor Nachteilen durch Flugunregelmäßigkeiten zu schützen und ihnen einen finanziellen Ausgleich sowie Betreuungsleistungen zu sichern.
Die wichtigste Grundlage in Europa ist die EU-Verordnung 261/2004, die je nach Flugdistanz eine Entschädigung zwischen 250 € und 600 € vorsieht. Ergänzt wird sie durch internationale Abkommen wie das Übereinkommen von Montreal, das Ansprüche bei Gepäckschäden oder -verlust regelt.in solchen Fällen eine Entschädigung von bis zu 600 Euro zahlen.
Bei Annullierung, Verspätung, Überbuchung und verpassten Anschlussflügen haben Passagiere nach EU-Fluggastrechte-Verordnung einen Anspruch auf Entschädigung oder Ticketerstattung.
Das Montrealer Abkommen als Grundlage moderner Fluggastrechte
Fluggastrechte sind nicht „über Nacht“ entstanden, sondern haben sich über Jahrzehnte Schritt für Schritt weiterentwickelt. Einen wichtigen Grundstein legte das Montrealer Übereinkommen von 1999: Es vereinheitlicht weltweit zentrale Haftungsregeln im internationalen Luftverkehr und regelt insbesondere, wann Fluggesellschaften bei Verspätungsschäden sowie bei Gepäckproblemen (z. B. Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck) haften.
Anders als die EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004, die pauschale Ausgleichszahlungen vorsieht, geht es beim Montrealer Abkommen vor allem um den Ersatz konkreter, nachweisbarer Schäden. Zusammen bilden beide Regelwerke eine wichtige rechtliche Grundlage dafür, dass Passagiere ihre Ansprüche heute deutlich besser durchsetzen können.
EU-Verordnung (EG) Nr. 261/2004
Die EU-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist ein umfangreiches Regelwerk, das die Rechte von Fluggästen bei Flugannullierungen, Verspätungen und Überbuchungen schützt. Die EU-Verordnung sieht vor, dass Passagieren Entschädigungen von 250 bis 600 Euro zustehen, wenn ihre Flüge über drei Stunden verspätet sind. Zusätzlich haben Reisende Rechte bei der Betreuung und Versorgung bereits ab einer Flugverspätung von 2 Stunden. Die gesetzliche Regelung betrifft alle Passagiere mit einer bestätigten Buchung und definiert, dass sie sich in angemessener Frist vor dem Flug am Abfertigungsschalter einfinden müssen.
Im Grunde garantiert die EU-Verordnung 261/2004 Ihnen als Passagier grundlegende Fluggastrechte und soll Airlines dazu bringen, Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit ernst zu nehmen.
Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechte-Verordnung
Die EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt in allen 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie in Island, Norwegen, der Schweiz und den europäischen Überseegebieten. Die Verordnung greift:
bei allen Flügen, die in der EU starten, unabhängig von der Airline
bei Flügen, die in der EU landen, wenn sie von einer europäischen Airline durchgeführt werden
Außerhalb der EU greifen oft nationale Gesetze oder internationale Abkommen wie das oben genannte Übereinkommen von Montreal. Die EU richtet die Anwendbarkeit danach, ob eine europäische Fluggesellschaft den Flug durchführt.

Fluggesellschaft | Flug | Entschädigung? |
|---|---|---|
EU-Gesellschaft | Start oder Landung in EU | bis zu 600 Euro* |
Nicht-EU-Gesellschaft | Start in EU | bis zu 600 Euro* |
Nicht-EU-Gesellschaft | Landung in EU | kein EU Recht |
*abzgl. Erfolgsprovision (i.d.R. 20-30 % [ggf. zzgl. 14% Anwaltspauschale] plus MwSt.)
Die EU-Fluggastrechte-Verordnung gilt nicht für:
Spezialtarife und Freiflüge: Wenn Reisende kostenlos oder zu einem speziellen Tarif unterwegs sind, der der Öffentlichkeit weder direkt noch indirekt zugänglich ist, dann greift die Verordnung nicht.
Zu spätes Erscheinen am Terminal: Wer es nicht rechtzeitig zum Check-in schafft, hat leider Pech gehabt. Fluggäste sollten spätestens 45 Minuten vor Abflug einchecken – es sei denn, der Flug wird annulliert. Dann gelten natürlich andere Regeln.
Übereinkommen von Montreal – Fluggastrechte bei internationalen Flügen
Das Übereinkommen von Montreal (1999) regelt weltweit die Haftung von Fluggesellschaften bei Problemen mit Gepäck, Verspätungen und Personenschäden. Es gilt für die meisten internationalen Flüge, da über 130 Staaten beigetreten sind.
Wichtige Regelungen:
Gepäckverlust oder -beschädigung: Anspruch auf bis zu rund 1.300 € Schadenersatz (Stand: 2025, nach SZR-Umrechnung)
Verspätungen: Ersatz für nachweisbare Mehrkosten, z. B. Hotel oder verpasste Anschlüsse
Personenschäden: Airlines haften bei Verletzungen oder Todesfällen bis zu einer bestimmten Summe verschuldensunabhängig
Das Übereinkommen ergänzt die EU-Verordnung, ersetzt sie aber nicht. Bei internationalen Flügen kann also beides parallel greifen.
Sind auch Sie von einer Flugverspätung oder einem Flugausfall betroffen?
Flightright verhilft Ihnen einfach und unkompliziert zu Ihrem Recht. Prüfen Sie unverbindlich mit unserem Entschädigungsrechner, ob Ihnen eine Entschädigung zusteht und beauftragen Sie Flightright bequem online mit der Durchsetzung Ihres Anspruchs. Setzt Flightright Ihr Recht erfolgreich durch, erhalten Sie Ihre Entschädigung abzüglich unserer Erfolgsprovision (i.d.R. 20-30 % [ggf. zzgl. 14 % Anwaltszuschlag] zzgl. MwSt.).
Fluggastrechte: Anspruch auf Entschädigungs- und Betreuungsleistungen
Die EU-Fluggastrechte regeln die Ansprüche von Passagieren bei Flugausfällen, erheblichen Verspätungen oder Nichtbeförderung aufgrund von Überbuchungen. Die Verordnung definiert drei Hauptkategorien von Leistungen:
1. Entschädigungsleistung
Hierbei handelt es sich um finanzielle Ausgleichszahlungen für Passagiere bei Flugannullierungen oder erheblichen Verspätungen. Die Höhe der Entschädigung ist gestaffelt und beträgt je nach Flugdistanz zwischen 250 und 600 Euro. Sie ist zudem unabhängig vom gezahlten Ticketpreis.
Höhe möglicher Entschädigungen:
Die Höhe der Entschädigung skaliert mit der Länge der Flugstrecke und ist in der EU-Fluggastrechteverordnung festgelegt. Bei Verspätungen von über drei Stunden sind folgende Pauschalbeträge vorgesehen:
250 € für Flugstrecken bis zu 1.500 km
400 € für Flugstrecken über 1.500 km
600 € für Flüge mit einer Strecke über 3.500 km
Kurzstrecke bis 1.500 km | Mittelstrecke bis 3.500 km | Langstrecke ab 3.500 km |
|---|---|---|
z.B. Wien – Berlin | z.B. Wien – Lissabon | z.B. Wien – Abu Dhabi |
250€* | 400€* | 600€* |
*abzgl. Erfolgsprovision (i.d.R. 20-30 % [ggf. zzgl. 14 % Anwaltszuschlag] zzgl. MwSt.)
2. Betreuungsleistung
Diese umfasst Unterstützungsmaßnahmen, die Fluggesellschaften während der Wartezeit auf einen Ersatzflug bereitstellen müssen. Dazu gehören:
Snacks, Mahlzeiten und Erfrischungen
2 kostenlose Telefonate, Faxe oder E-Mails
Bei Übernachtungen, die aufgrund eines Flugantritts am folgenden Tag erforderlich sind, umfasst die Betreuung eine Hotelunterbringung sowie den Transfer zwischen Flughafen und Hotel.
Der Umfang dieser Betreuungsleistungen muss in einem angemessenem Verhältnis zur Wartezeit stehen. Wenn die Fluggesellschaft diese Leistungen nicht anbietet, können Passagiere selbst für ihre Verpflegung und Unterkunft sorgen und die Kosten später von der Airline zurückfordern. Dafür sollten alle Belege sorgfältig aufbewahrt werden.
Flugstrecke | Wartezeit | Leistungen |
|---|---|---|
bis 1500 km | ab 2 Stunden | Getränke, Snacks, Kommunikationsmöglichkeiten |
1500 – 3500 km | ab 3 Stunden | Getränke, Mahlzeiten, Kommunikationsmöglichkeiten |
über 3500 km | ab 4 Stunden | Getränke, Mahlzeiten, Kommunikationsmöglichkeiten |
alle Strecken | Übernachtung erforderlich | Getränke, Mahlzeiten, Kommunikationsmöglichkeiten, Hotelunterkunft und Transfer |
3. Ticketerstattung
Im Falle einer Flugannullierung oder bei freiwilligem Verzicht auf den Flug (bei Überbuchung) haben Passagiere Anspruch auf vollständige Erstattung des Ticketpreises. Alternativ können Flugreisende stattdessen auch auf eine Umbuchung auf einen anderen Flug bestehen.
Unabhängige Inanspruchnahme der Fluggastrechte
Die Ansprüche auf Entschädigung, Betreuungsleistungen und Ticketerstattung bestehen unabhängig voneinander. Ein Passagier kann also mehrere dieser Leistungen je nach Voraussetzung gleichzeitig in Anspruch nehmen.
Ihre Fluggastrechte in der Übersicht
Fluggastrechte bei Flugverspätung
Ab einer Flugverspätung von 3 Stunden haben Sie nach EU-Verordnung 261/2004 Anspruch auf eine Entschädigung von bis 600 € – je nach Flugstrecke. Zusätzlich muss die Airline Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Getränke und ggf. Hotelunterbringung bereitstellen.
Zudem haben Passagiere das Recht, von ihrer Reise zurückzutreten, wenn die Verspätung des Fluges mehr als fünf Stunden beträgt. In einem solchen Fall können sie die Erstattung der Ticketkosten verlangen. Bei Pauschalreisen geht der Anspruch sogar noch weiter: Ist ein Flug mindestens vier Stunden verspätet, können Reisende neben der Entschädigung von der Airline auch einen Teil des Pauschalreisepreises vom Reiseveranstalter zurückverlangen.
Voraussetzung für Entschädigung | Flugstrecke bis 1500 km | Flugstrecke über 1500 km | Flugstrecke über 3500 km |
|---|---|---|---|
Verspätung über 3 Stunden | 250 Euro | 400 Euro | 600 Euro |
Beispiel bei einer Flugverspätung:
Herr Müller hat einen Flug von Frankfurt nach Barcelona gebucht. Die Ankunft war für 14:00 Uhr vorgesehen, aber der Flieger landet erst um 18:00 Uhr, was einer Verspätung von 4 Stunden entspricht. Somit hat Herrn Müller dank der Fluggastrechte Ansprüche auf:
Entschädigung: Da der Flug innerhalb der EU durchgeführt wird und von einer EU-Fluggesellschaft ist, hat Herr Müller Anspruch auf eine Entschädigung von 400 Euro. Dies liegt daran, dass die Flugstrecke über 1500 km beträgt und die Verspätung mehr als 3 Stunden beträgt.
Betreuungsleistungen: Während der Wartezeit hat Herr Müller Anspruch auf Betreuungsleistungen, wie z.B. kostenlose Mahlzeiten und Getränke, sowie Kommunikationsmöglichkeiten (z.B. Telefonate oder E-Mails).
Aktuelle Flugverspätungen und Flugausfälle
Fluggastrechte bei verpasstem Anschlussflug
Wenn ein Anschlussflug verpasst wird und Sie dadurch mindestens 3 Stunden verspätet am Endziel ankommen, können Sie nach EU-Verordnung 261/2004 ebenfalls eine Entschädigung von 250 € bis 600 € verlangen. Voraussetzung: Die Flüge sind Teil einer gemeinsamen Buchung.
Fluggastrechte bei einem Flugausfall
Im Falle einer Flugannullierung stehen Passagieren verschiedene Rechte zu. Sie können wählen, ob sie eine Erstattung des Ticketpreises möchte, oder ob sie unter vergleichbaren Reisebedingungen zum Zielort befördert werden.
Wird den Fluggästen keine Wahlmöglichkeit gegeben, haben sie weiterhin das Recht auf eine Entschädigung des Differenzbetrages zwischen den Ticketpreisen. Wenn eine Annullierung weniger als 14 Tage vor Abflug mitgeteilt wird und keine Ersatzbeförderung erfolgt, haben Passagiere Anspruch auf Ausgleichszahlungen bis zu 600 Euro – auch hier hängt die Höhe von der Flugstrecke ab.
Voraussetzung für Entschädigung | Flugstrecke bis 1500 km | Flugstrecke über 1500 km | Flugstrecke über 3500 km |
|---|---|---|---|
Flugannullierung weniger als 14 Tage vor Abflug | 250 Euro* | 400 Euro* | 600 Euro* |
*abzgl. Erfolgsprovision (i.d.R 20-30 % [ggf. zzgl. 14 % Anwaltszuschlag] zzgl. MwSt.)
Von dieser Regelung ausgenommen sind Fälle, in denen außergewöhnliche Umstände wie etwa schwierige Wetterbedingungen oder Sicherheitsrisiken vorliegen.
Beispiel bei einem Flugausfall:
Die vierköpfige Familie Schmidt bucht einen Flug von München nach Athen (ca. 1.800 km) für den 15. Juli 2024 um 10:00 Uhr. Am 5. Juli – also 10 Tage vor Abflug – teilt die Airline per E-Mail mit, dass der Flug annulliert wird. Angeboten werden entweder eine vollständige Erstattung oder eine Umbuchung auf den 16. Juli um 07:00 Uhr.
Somit stehen Familie Schmidt folgende Fluggastrechte zu:
Entschädigung nach EU-Verordnung 261/2004: Da die Annullierung weniger als 14 Tage vor Abflug erfolgt und die Strecke zwischen 1.500 und 3.500 km liegt, erhält jedes Familienmitglied 400 €. Gesamt: 1.600 €.
Wahlrecht: Rückerstattung oder Umbuchung.
Betreuungsleistungen: Bei Umbuchung Anspruch auf Hotel, Transfers sowie Mahlzeiten/Getränke.
Informationspflicht: Airline muss schriftlich über Rechte und Entschädigung informieren.
Erstattungsfrist: Rückzahlung muss binnen 7 Tagen erfolgen.
Zusatzkosten: Entstehen weitere Ausgaben (z. B. zusätzlicher Urlaubstag), können diese ebenfalls eingefordert werden.
Sie sind von einem Flugausfall betroffen?
Fluggastrecht bei einer Flugvorverlegung
Eine Vorverlegung eines Fluges um mehr als 1 Stunde wird rechtlich als Annullierung behandelt. In diesem Fall haben Passagiere grundsätzlich Anspruch auf:
Ausgleichszahlungen nach EU-Verordnung 261/2004 (250-600€ je nach Flugstrecke)
Ticketerstattung oder kostenlose Umbuchung
Betreuungsleistungen wie Verpflegung
Wichtig
Auch wenn die Airline Ihnen als Ausgleich bereits Gutscheine, meist von geringerem Wert als die Entschädigung nach EU-Recht, ausgehändigt hat, steht Ihnen trotzdem noch eine Entschädigungszahlung zu.
Fluggastrechte bei Überbuchungen
Bei Überbuchung und einem daraus resultierenden verweigerten Boarding haben Fluggäste ebenfalls Anspruch auf Ausgleichsleistungen, falls sie über eine bestätigte Buchung verfügen und termingerecht beim Check-In erscheinen.
Airlines müssen Ihnen laut der Fluggastrechte-Verordnung demnach folgendes bereitstellen:
sofortige Erstattung oder Ersatzbeförderung
Entschädigung zwischen 250 € und 600 € (abzüglich der Erfolgsprovision)
Betreuungsleistungen bis zur Weiterbeförderung
Beispiel bei einer Überbuchung:
Frau Schmidt hat einen Flug von München nach London gebucht und erscheint pünktlich am Check-In-Schalter. Dort erfährt sie, dass der Flug überbucht ist und sie nicht mitfliegen kann. In diesem Fall hat Frau Schmidt folgende Fluggastrechte:
Ticketerstattung: Die Airline muss ihr die Wahl zwischen einer vollständigen Erstattung des Ticketpreises oder einer Umbuchung auf einen späteren Flug anbieten.
Entschädigung: Sie hat Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Bei dieser Flugstrecke (unter 1500 km) beträgt die Entschädigung 250 Euro.
Betreuungsleistungen: Die Fluggesellschaft muss ihr sofort kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen sowie zwei Telefonate oder E-Mails zur Verfügung stellen.
Erweiterte Betreuung: Falls der nächste verfügbare Flug erst am Folgetag startet, hat Frau Schmidt zusätzlich Anspruch auf eine Hotelübernachtung und den Transfer zwischen Flughafen und Hotel.
Diese Rechte gelten unabhängig davon, ob die Airline Gründe für die Überbuchung vorbringen kann, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.
Fluggastrechte bei Gepäckverlust
Geht Ihr Gepäck verloren, kommt verspätet an oder ist beschädigt, haben Sie Anspruch auf Schadenersatz bis ca. 1.300 € nach dem Übereinkommen von Montreal. Wichtig: Schäden müssen innerhalb von 7 Tagen schriftlich gemeldet werden.
Fluggastrechte für Passagiere mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität
Nach der EU-Verordnung 1107/2006 genießen Passagiere mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität besonderen Schutz. Fluggesellschaften und Flughäfen müssen ihnen kostenlose Hilfeleistungen anbieten, damit sie ohne Barrieren reisen können. Eine Diskriminierung beim Boarding oder bei der Beförderung ist verboten.
Fluggastrechte: Außergewöhnliche Umstände
Nicht in jedem Fall haben Fluggäste Anspruch auf eine Entschädigung. Unter bestimmten Bedingungen können sich Airlines von der Zahlungspflicht befreien – sogenannte außergewöhnliche Umstände. Darunter versteht man Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft liegen und selbst bei allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten verhindert werden können. Typische Beispiele sind:
Extreme Wetterbedingungen
Politische Instabilität
Sicherheitsrisiken
Unerwartete Flugsicherheitsmängel
Streiks, die nicht die Fluggesellschaft selbst betreffen
In diesen Fällen ist die Airline von der Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung befreit, muss aber weiterhin Betreuungsleistungen erbringen. Wichtig: Technische Defekte oder interne Personalprobleme sind in der Regel keine außergewöhnlichen Umstände – hier bleibt Ihr Anspruch bestehen.
Fluggastrechte bei Streiks
Streiks innerhalb einer Airline, die von ihrem eigenen Personal durchgeführt werden, fallen nicht unter den Begriff der außergewöhnlichen Umstände. Dies bedeutet, dass Fluggäste bei Verspätungen oder Annullierungen, die durch solche Streiks verursacht werden, Anspruch auf Entschädigung haben. Da die Airline für die Koordination ihres Personals verantwortlich ist, liegt auch die Verantwortung für solche Verzögerungen bei ihr.
Bei Streiks des Fluglotsen- oder Flughafenpersonals handelt es sich um externe Ereignisse, sodass die Airlines dafür nicht haftbar gemacht werden können. Unabhängig davon haben Fluggäste das Recht auf Umbuchung oder Ticketerstattung und müssen über die Gründe der Verzögerung informiert werden.
Beweislast bei der Airline
Die Fluggesellschaft kann sich nicht einfach auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen und damit alle Entschädigungsansprüche abweisen. Laut einem Urteil des EuGH vom 11. Juni 2020 (Az. C-74/19) muss die Airline nachweisen, dass sie alles Mögliche unternommen hat, um den betroffenen Passagieren eine frühestmögliche alternative Beförderung zu bieten.
Das bedeutet konkret: Die Fluggesellschaft muss zeigen, dass sie sämtliche verfügbaren Optionen geprüft hat – sei es eine Umbuchung auf einen eigenen oder einen anderen Flug, oder auch alternative Verkehrsmittel wie Bus, Bahn oder Taxi. Ziel ist, dass der Passagier so schnell wie möglich ans Ziel kommt.
So machen Passagiere von Ihren Fluggastrechen Anspruch
Um Ihre Ansprüche wirksam geltend zu machen, ist es erforderlich, bestimmte Dokumente bereitzuhalten:
Bordkarte oder E-Ticket als Nachweis der Beförderung
Buchungsbestätigung, besonders bei Drittanbietern
Reisepass oder Personalausweis zur Identifizierung
Flugdaten und Verspätungsnachweise (Abflug-/Ankunftszeiten, Dauer)
Flugnummer zur eindeutigen Zuordnung
Schritte zur Antragstellung
Airline schriftlich kontaktieren und Anspruch anmelden.
Belege für Zusatzkosten (z. B. Hotel, Verpflegung) sammeln.
Bestätigung der Verspätung von der Airline anfordern (oder notfalls Mitreisende als Zeugen nutzen).
Frist setzen, bis wann die Airline reagieren soll.
Vorlagen oder Online-Tools wie Musterbriefe oder den Flightright-Check nutzen, um den Anspruch korrekt einzureichen.
Es ist entscheidend, dass alle Schritte sorgfältig befolgt werden, da fehlende Informationen oder Dokumente den Prozess verzögern können.
Fluggastrechte und die Kostenfreiheit für Passagiere
Bei der Inanspruchnahme der EU-Fluggastrechte gemäß 261/2004 gilt grundsätzlich das Prinzip der Kostenfreiheit für Passagiere. Hier sind die wichtigsten Punkte:
Kostenfreie Geltendmachung von Ansprüchen
Die Geltendmachung von Ansprüchen nach der EU-Fluggastrechteverordnung ist für Passagiere kostenfrei.
Fluggäste können ihre Rechte direkt gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen, ohne dafür Gebühren zahlen zu müssen
Keine Verfahrenskosten
Das Beschwerdeverfahren bei den zuständigen nationalen Durchsetzungsstellen ist für Fluggäste kostenfrei.
Auch die Inanspruchnahme von Online-Tools zur Prüfung von Ansprüchen, wie sie z.B. von Verbraucherzentralen angeboten werden, ist in der Regel kostenfrei
Wie lange habe ich Zeit, um Entschädigung zu fordern?
Bei Verspätungen haben Fluggäste das Recht, bis zu drei Jahre nach dem Vorfall eine Entschädigung zu fordern. Die Forderung nach Entschädigung sollte dabei so früh wie möglich gestellt werden, idealerweise direkt nach dem Vorfall.
Die Berechnung der Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das bedeutet, dass bei einem verspäteten Flug am 15. Juni 2026 das Ende am 31. Dezember 2030 ist.
Voraussetzungen
Sie haben rechtzeitig eingecheckt. (Normalerweise bis 45 Minuten vor Abflug)
Die Fluggesellschaft ist verantwortlich für die Flugstörung. (Beispiel: technisches Problem oder erkranktes Bordpersonal)
Ihr Flug ist entweder in der EU gestartet (jede Airline) oder ist in der EU gelandet (Airlines mit Sitz in der EU)
Sie haben ein gültiges Ticket und eine Buchungsbestätigung.
Die Buchungsart, also ob beispielsweise Einzelbuchung, Geschäftsreise oder Pauschalurlaub, spielt keine Rolle für Ihr Recht auf Entschädigung.
Aktuelles zur EU-Reform der Fluggastrechte: Update Juli 2026
Nach über einem Jahrzehnt Verhandlungen haben sich der EU-Ministerrat und das Europäische Parlament am 14. Juni 2026 auf eine Reform der Fluggastrechte geeinigt. Die gute Nachricht für Reisende: Die befürchteten Verschlechterungen sind vom Tisch – die Drei-Stunden-Regel bleibt bestehen, ebenso die bekannten Entschädigungssummen von 250 €, 400 € und 600 € je nach Distanz.
Mehrere Neuerungen stärken zusätzlich die Position der Passagiere:
Airlines müssen Kunden künftig innerhalb von 96 Stunden proaktiv über ihre Rechte informieren
Der Begriff der „außergewöhnlichen Umstände" wird enger gefasst, damit Fluggesellschaften sich nicht mehr so leicht aus Entschädigungspflichten herauswinden können
Beim Handgepäck müssen ein kleiner Koffer und eine Handtasche künftig standardmäßig im angezeigten Ticketpreis enthalten sein, was die Preisvergleichbarkeit verbessert
Der App-Zwang für Bordkarten entfällt
Familien und Menschen mit Mobilitätseinschränkungen dürfen künftig kostenlos nebeneinander sitzen
Die umstrittene „No-Show"-Praxis, bei der ein verpasster Hinflug automatisch den Rückflug verfallen ließ, wird abgeschafft.
Ein Wermutstropfen bleibt jedoch: Die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen sinkt deutlich von bisher mindestens drei Jahren auf künftig nur noch neun Monate. Betroffene sollten ihre Ansprüche also möglichst zeitnah nach dem Flug stellen.
Bis die neuen Regeln tatsächlich gelten, wird es noch dauern: Nach der noch ausstehenden formellen Billigung haben Airlines zwölf Monate Zeit zur Umsetzung – frühestens ab Sommer 2027 ist mit den neuen Regeln zu rechnen. Bis dahin gilt weiterhin die bisherige Rechtslage. Weitere Informationen zur neuen EU-Reform sind auch auf unserem Blog zu lesen.
Häufige Fragen zur EU-Verordnung für Fluggastrechte
Wir helfen bei folgenden Entschädigungsansprüchen:
Ihre Reise verlief nicht wie geplant?
Bei Flugverspätung, Annullierung und Überbuchung kann Passagieren und Passagierinnen eine Entschädigung bzw. Ticketerstattung zustehen. Flightright setzt Ihr Recht durch.

![Fluggastrechte: Entschädigung & Erstattung [EU-Verordnung]](https://a.storyblok.com/f/291219691567350/724ce71c7e/at-eu-261-2004.jpg/m/3200x0)